Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit Urteil vom 24. März einem auf vegetarische und vegane Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, pflanzliche Produkte als Käse zu vermarkten. Der Hersteller hatte einige seiner veganen Produkte unter der Bezeichnung "Käse" oder unter dem englischen Wort "Cheese" vermarktet.
Hierdurch werde gegen Europäisches Recht verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse nur tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei, so die Richter in ihrem Urteil (7 HK O 41/15, vom 24.3.2016). Die Bewerbung des Produktes als Käse sei somit wettbewerbswidrig. Auch die Erklärung, dass es sich ausschließlich um Pflanzliche Inhaltsstoffe handelt, beseitige die Widrigkeit nicht, hieß es.
Das Gericht beruft sich auf europäisches Recht (EU-VO 1308/2013). Demnach sei der Internetauftritt der Firma wettbewerbswidrig. Zwar werde in der Produktbeschreibung klargestellt, dass es sich nicht um Erzeugnisse tierischen Ursprungs handele. Doch dies reiche nicht aus. Bei der Entscheidung sei es nicht darauf angekommen, ob Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht werden könnten, erklärte das Gericht.
Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Verein, der seine Mitglieder vor unlauterem Wettbewerb schützen will. Den Namen teilte das Gericht nicht mit, auch nicht den des Produzenten. Die Entscheidung erging im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
DBV begrüßt Urteil gegen vegane Trittbrettfahrer
Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert die Praxis einiger Lebensmittelverarbeiter, ein nicht auf Milch basierendes Lebensmittel als „Käse“ zu bezeichnen, obwohl der gesetzliche Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte eindeutig ist. Der DBV hält diese Praxis für rechtswidrig und fordert die Lebensmittelverarbeiter zu einer geänderten Bezeichnung ihrer Produkte auf.
Anlässlich der Entscheidung des Landgerichts Trier sieht sich der Verband in seiner Auffassung bestätigt. Da es für Fleisch- und Wurstprodukte bisher an einem vergleichbaren Bezeichnungsschutz fehlt und zunehmend vegetarischer und veganer Fleisch- und Wurstersatz mit Begriffen wie Schinken oder Schnitzel auf den Markt kommen, forderte der DBV vom Gesetzgeber hier eine Nachschärfung der Regelungen und ein eindeutiges Bekenntnis zum Original.