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Vogelsänger: Erfolg des Greenings in Brandenburg sichtbar

Ein Jahr nach der Umsetzung des Greenings ist Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger sehr zufrieden mit den Ergebnissen. „Die aktuell ausgewerteten Daten zeigen, dass Greening in Brandenburg trotz des zusätzlichen Aufwands bei der Administrierung und Umsetzung dieses Pakets ein Erfolg ist."

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Jahr nach der Umsetzung des Greenings ist Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger sehr zufrieden mit den Ergebnissen. „Die aktuell ausgewerteten Daten zeigen, dass Greening in Brandenburg trotz des zusätzlichen Aufwands bei der Administrierung und Umsetzung dieses Pakets ein Erfolg ist. Die Ergebnisse des ersten Greening-Jahres in der Brandenburger Landwirtschaft können sich sehen lassen. Gegenüber 2014 wurde der Anteil an Brachflächen um 5.000 Hektar und der der Stickstoffbinder um 6.000 Hektar gesteigert. Der Umfang der Zwischenfrüchte konnte im Vergleich der Jahre 2014 und 2015 auf etwa gleich hohem Niveau gehalten werden.“


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Auf der Grundlage der mit der EU inzwischen erreichten Vereinfachungen zum Greening ist nun klargestellt, dass Reinsaaten von Futterleguminosen, z. B. Klee und Luzerne, nicht nach 5 Jahren zu Dauergrünland werden, sondern Ackerland bleiben. „Das schafft Klarheit gerade für ackerbaubetonte Betriebe“, sagt Minister Vogelsänger.


Mehrheit der Betriebe fallen unter Greening


Die Mehrheit der Betriebe in Brandenburg (83 %) fallen unter die Greening-Verpflichtung. Ausgenommen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe (583) und s. g. Kleinerzeuger (342). Kleinerzeuger sind Landwirtschaftsbetriebe, die in einem Umfang von höchstens 1.250 Euro Direktzahlungen beantragen.

Greening betrifft in der gemeinsamen Förderregion Brandenburg-Berlin fast 4.600 landwirtschaftliche Betriebe, die eine Fläche von rund 1,2 Millionen Hektar nach den Greening-Vorschriften bewirtschaften. Diese Fläche unterteilt sich in 935.000 Hektar Ackerland und 243.000 Hektar Grünland.


Anbaudiversifizierung


Die Greening-Maßnahme Anbaudiversifizierung verpflichtet die Betriebe, mindestens zwei beziehunsgweise drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen auf dem Ackerland anzubauen und dabei einen bestimmten Anteil der Hauptkultur nicht zu überschreiten. Dadurch sollen Abwechslung in die Fruchtfolgen gebracht und Monokulturen entgegen gewirkt werden. Es gibt Befreiungen für Betriebe mit geringem Ackerlandanteil (maximal zehn Hektar) und hohem Grünlandanteil (mindestens 75 Prozent).


Ökologische Vorrangflächen


Die zweite Greening-Maßnahme betrifft die Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Sobald ein Betrieb mehr als 15 Hektar Ackerland bewirtschaftet, ist er verpflichtet, Ökologische Vorrangflächen auf mindestens fünf Prozent der beantragten Ackerflächen nachzuweisen. Für diesen Nachweis bestehen verschiedene Möglichkeiten. Der Landwirt kann zum Beispiel wählen zwischen Landschaftselementen, Brachflächen, Pufferstreifen, Zwischenfrüchten und stickstoffbindenden Pflanzen. Letztere binden mit Hilfe bestimmter Bakterien Stickstoff aus der Luft und machen ihn pflanzenverfügbar.

 

Zu den Vorteilen von Zwischenfrüchten gehören die Steigerung des Humusgehaltes des Bodens durch die Zufuhr organischer Substanz oder auch der Schutz vor Erosion und vor Nitratauswaschung durch die Nährstoffspeicherung in den Zwischenfrüchten. Brachen dienen der Regeneration der Bodenfruchtbarkeit und leisten einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt.

 

Die drei größten Posten bei den Ökologischen Vorrangflächen nehmen im Jahr 2015 die Zwischenfrüchte, inklusive Untersaaten, mit rund 53.000 Hektar, die Brachen mit rund 32.000 Hektar und die stickstoffbindenden Pflanzen mit rund 20.000 Hektar ein. Bestimmte Ökologische Vorrangflächen, wie beispielsweise Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen, gehen nicht mit ihrer gesamten Fläche in den ÖVF-Nachweis ein, sondern unterliegen einer Gewichtung mit entsprechenden Faktoren. So wird beispielsweise ein Hektar stickstoffbindende Pflanzen mit einer Fläche von 0,7 Hektar als ÖVF angerechnet.


Dauergrünland


Die dritte und letzte Greening-Maßnahme betrifft die Erhaltung von Dauergrünland. Landwirtschaftliche Unternehmen, die dem Greening unterliegen, sind verpflichtet, Dauergrünland zu erhalten. Neben der ganz handfesten wirtschaftlichen Bedeutung als Futtergrundlage hat Grünland mit seinem dauerhaft vorhandenen und komplex strukturierten Wurzelsystem einen wichtigen Einfluss auf die Wasserreinhaltung, den Erosionsschutz und die Kohlenstoffspeicherung. Grünland darf umgewandelt werden, wenn an anderer Stelle und in gleichem Umfang eine Neuansaat erfolgt. Voraussetzung für die Umwandlung ist ein Genehmigungsverfahren. Für Dauergrünland in FFH-Gebieten gelten schärfere Bedingungen. Dieses ist sogar vom Umbruch ausgeschlossen.

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