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Vorsicht bei der Fruchtfolge: Tricksen wird hart bestraft

Mit kommendem Jahr darf eine Kulturart maximal 75 % der Ackerfläche eines Betriebes einnehmen. Besonders Betriebe mit hohem Maisanteil könnte dies zu einer Änderung in der Anbauplanung zwingen. Manch ein Betriebsleiter spielt da mit dem Gedanken, die Anforderungen durch eine Art des Flächentausches zu erfüllen.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit kommendem Jahr darf eine Kulturart maximal 75 % der Ackerfläche eines Betriebes einnehmen. Von der Anbaudiversifizierung sind lediglich Betriebe mit nicht mehr als 10 ha Ackerland oder einem hohen Grünlandanteil befreit. Besonders Betriebe mit hohem Maisanteil könnte dies zu einer Änderung in der Anbauplanung zwingen, berichtet das Wochenblatt-Westfalen-Lippe.


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Manch ein Betriebsleiter spielt vielleicht mit dem Gedanken, die Anforderungen durch eine Art des Flächentausches zu erfüllen. Dabei wandern Teile seiner Maisfläche zum Kollegen, der bei Mais nicht an die 75 %-Grenze stößt. Im Gegenzug gibt der Tauschpartner Fläche mit anderer Kultur ab.

 

Bei diesen Modellen ist aber zu beachten, dass im Antragsverfahren jeder Landwirt vollständig die Flächen anzugeben hat, die er selbst bewirtschaftet. Wird ein Schlag einem anderen Betrieb zur Nutzung überlassen, muss die Fläche dort beantragt werden. Wird ein Schlag selbst bewirtschaftet, darf er nur im eigenen Antrag, nicht in dem des Nachbarn aufgeführt werden.

 

Ein Verstoß gegen diese Regel führt zu massiven Sanktionen. Statthaft ist es allerdings, dem Nachbarn eine bestimmte Fläche ordnungsgemäß zu verpachten und zu vereinbaren, dass der Nachbar die Ernte bereits an den Verpächter verkauft.


5 % ökologische Vorrangfläche


Ebenfalls ab 2015 sind grundsätzlich 5 % der betrieblichen Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche auszuweisen.


Ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe mit bis zu 15 ha Ackerfläche, Betriebe des Ökologischen Landbaus sowie Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung. Auch Betriebe mit einem Anteil von mehr als 75 % Dauergrünland, Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche bzw. mehr als 75 % Anteil vom Grünland und Stilllegung an der Ackerfläche sind von dieser Verpflichtung befreit, sofern ihr restliches Ackerland 30 ha nicht überschreitet.

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