Sie dürfen beispielsweise ein Gebäude oder eine Maschine erst ab dem Zeitpunkt abschreiben, ab dem der sogenannte Gefahrenübergang auf Sie erfolgte. Also erst, wenn das Gebäude oder die Maschine tatsächlich in Ihrem Besitz ist. Ausschlaggebend ist nicht, wann Sie es zum ersten Mal nutzen konnten.
Sie dürfen beispielsweise ein Gebäude oder eine Maschine erst ab dem Zeitpunkt abschreiben, ab dem der sogenannte Gefahrenübergang auf Sie erfolgte. Also erst, wenn das Gebäude oder die Maschine tatsächlich in Ihrem Besitz ist. Ausschlaggebend ist nicht, wann Sie es zum ersten Mal nutzen konnten. Dies entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall: Eine KG hatte den schlüsselfertigen Bau von Windkraftanlagen in Auftrag gegeben.
Im Jahr 2004 nahm die KG die Anlagen in Betrieb. Vertraglich vereinbart war jedoch, dass der Gefahrenübergang der Anlagen auf die KG erfolgt, sobald ein Sachverständiger bescheinigt, dass die Anlagen keine Mängel aufweisen. Die Abnahme der Anlagen erfolgte allerdings erst im September 2005.
Da die KG die Anlagen aber bereits 2004 in Betrieb genommen hatte, schrieb sie die Anlagen auch ab diesem Zeitpunkt ab. Die Betriebsprüfer entschieden hingegen, dass der Gefahrenübergang erst im Jahr 2005 erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt sei daher erst die Abschreibung erlaubt. Dem stimmten die Richter zu (Bundesfinanzhof, Az.: IV R 1/14).
„Wollen Sie den Zeitpunkt der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes beeinflussen, sollten Sie daher in ähnlichen Fällen bei der Vertragsgestaltung darauf achten, wann der Gefahrenübergang erfolgt“, rät Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen.
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Sie dürfen beispielsweise ein Gebäude oder eine Maschine erst ab dem Zeitpunkt abschreiben, ab dem der sogenannte Gefahrenübergang auf Sie erfolgte. Also erst, wenn das Gebäude oder die Maschine tatsächlich in Ihrem Besitz ist. Ausschlaggebend ist nicht, wann Sie es zum ersten Mal nutzen konnten. Dies entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall: Eine KG hatte den schlüsselfertigen Bau von Windkraftanlagen in Auftrag gegeben.
Im Jahr 2004 nahm die KG die Anlagen in Betrieb. Vertraglich vereinbart war jedoch, dass der Gefahrenübergang der Anlagen auf die KG erfolgt, sobald ein Sachverständiger bescheinigt, dass die Anlagen keine Mängel aufweisen. Die Abnahme der Anlagen erfolgte allerdings erst im September 2005.
Da die KG die Anlagen aber bereits 2004 in Betrieb genommen hatte, schrieb sie die Anlagen auch ab diesem Zeitpunkt ab. Die Betriebsprüfer entschieden hingegen, dass der Gefahrenübergang erst im Jahr 2005 erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt sei daher erst die Abschreibung erlaubt. Dem stimmten die Richter zu (Bundesfinanzhof, Az.: IV R 1/14).
„Wollen Sie den Zeitpunkt der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes beeinflussen, sollten Sie daher in ähnlichen Fällen bei der Vertragsgestaltung darauf achten, wann der Gefahrenübergang erfolgt“, rät Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen.