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Was bedeutet die Grundsteuer-Reform für die Landwirtschaft?

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Damit macht es eine Grundsteuerreform bis Ende 2019 unausweichlich. Das könnte auch Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Damit macht es eine Grundsteuerreform bis Ende 2019 unausweichlich. Das könnte auch Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben.


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Die Diskussion um die Neuausrichtung der Grundsteuer ist nun im vollen Gange. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesländern bis Ende 2019 Zeit gegeben, sich auf ein neues Modell zu einigen. Die bisherige Methode basiert auf den Einheitswerten, die aus Sicht der Richter veraltet sind und zu einer deutlichen Wertverzerrung bei der Berechnung der Steuer führen. Können sich die Länder hingegen bis Ende 2019 nicht auf ein neues Modell verständigen, dürften die Kommunen ab 2020 gar keine Grundsteuer mehr eintreiben.

 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht direkt zur Grundsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke geäußert, der so genannten Grundsteuer A. Eine Reform dürfte aber nicht spurlos an der Landwirtschaft vorbeigehen, ergeben Recherchen von top agrar. Zwar betonen Politiker immer wieder, dass man nach der Reform insgesamt nicht mehr Grundsteuer erhoben wolle als bislang. Es wird aber nach Ansicht der meisten Experten Betriebe geben, die tiefer in die Tasche greifen müssen als zum derzeitigen Zeitpunkt, andere können hingegen auch auf eine Entlastung hoffen.

 

Steuerberater gehen davon aus, dass sich die Länder auf ein ganz neues und stark vereinfachtes Verfahren wegen der Kürze der Zeit einigen werden. „Wie das neue System aussehen könnte, ist vollkommen offen“, so Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen gegenüber top agrar. Denkbar wäre eine Berechnung der Steuer für landwirtschaftliche Flächen anhand der Ertragswerte. Für Gebäude auf den Höfen, nicht-landwirtschaftliche Flächen inklusive Häuser, Industriegebäude usw. könnten die Bodenrichtwerte inklusive von Zuschlägen für die Gebäude Grundlage werden.

 

Möglicherweise einigen sich die Länder aber auch auf einen wertunabhängigen, pauschalen Faktor für die Flächen, der dann lediglich mit der Größe der Fläche multipliziert wird – ohne die Gebäude zu berücksichtigen oder wenn überhaupt nur mit geringfügigen Zuschlägen.

 

Was sich allerdings vermutlich ändern wird: In den neuen Bundesländern zahlen derzeit diejenigen die Grundsteuer, die die Fläche bewirtschaften und nicht die Eigentümer wie im Westen. Das dürfte nach der Reform der Vergangenheit angehören. „Steuerpflichtig werden dann bundesweit die Eigentümer der Grundstücke sein“, so Moser.

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