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Weiterhin Nachweise von Geflügelpest in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein ist weiterhin von der Geflügelpest betroffen. So wurde jüngst im Kreis Plön bei zwei weiteren Seeadlern der hochpathogene aviäre Influenza-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Genauso wurden in bekannten Gebieten Geflügelpest bei weiteren Wildvögeln festgestellt.

Lesezeit: 3 Minuten

Schleswig-Holstein ist weiterhin von der Geflügelpest betroffen. So wurde jüngst im Kreis Plön bei zwei weiteren Seeadlern der hochpathogene aviäre Influenza-Erreger des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Genauso wurden in bekannten Gebieten Geflügelpest bei weiteren Wildvögeln festgestellt. Zugleich können aber erstmals seit Ausbruch der Geflügelpest auch Restriktionsgebiete aufgehoben bzw. die Maßregeln angepasst werden.


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"Es gibt keine Entwarnung. Das Virus ist in Schleswig-Holstein nach wie vor vorhanden und aktiv. Daher sind die landesweiten Bestimmungen zum Schutz vor Ausbrüchen von Geflügelpest in Tierhaltungen weiter erforderlich. Aber entsprechend der Dynamik des Geflügelpestgeschehens werden die Restriktionsgebiete von den Kreisveterinärbehörden angepasst. Das heißt dort, wo es über längere Zeiträume keine Nachweise von H5N8 mehr gab, können bestimmte Maßregeln gemäß Geflügelpest-VO gelockert werden", sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck.


So konnten erstmals Restriktionsgebiete aufgehoben werden. Dies betrifft konkret die Hausgeflügel-Geflügelpest-Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete im Kreis Schleswig-Flensburg und in der Stadt Lübeck. Diese waren eingerichtet worden, nachdem in einer Hobbyhaltung in Lübeck und in einer Hühnerhaltung – einem sogenannten Großelternbetrieb – in Grumby das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen worden war. Innerhalb dieser Schutzzonen galten strenge Schutzmaßregeln für geflügelhaltende Betriebe und Privatpersonen.


Veränderungen haben sich ebenfalls in einigen Restriktionsgebieten, welche aufgrund Geflügelpestnachweisen bei Wildvögeln errichtet wurden, ergeben. Werden über drei Wochen in Untersuchungen in Hausgeflügelbeständen und der Wildvogelpopulation keine erneuten Fälle nachgewiesen, werden gemäß Geflügelpest-VO die Anforderungen im Sperrbezirk (drei Kilometer um den Nachweis-Ort) mit denen im Beobachtungsgebiet (weitere sieben Kilometer) gleichgestellt.


Dies betrifft konkret einige Sperrbezirke im Kreis Plön (z.B. Laboe), alle Sperrbezirke des Kreises Segeberg sowie von morgen (16.12.2016) an alle Sperrgebiete des Kreises Schleswig-Flensburg sowie der Stadt Flensburg. Dort entfällt dann gemäß Geflügelpest-Verordnung das Verbringungsverbot für gehaltene Vögel, Bruteier, Fleisch und Fleischerzeugnisse von gehaltenen Vögeln oder Federwild. Weiterhin gilt beispielsweise jedoch, dass Hunde und Katzen nicht frei umherumlaufen und gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden dürfen. Weitere Informationen bzgl. Maßregeln und Gebietskulissen können durch das jeweils zuständige Veterinäramt mitgeteilt werden.


Das landesweite Aufstallungsgebot, die Einhaltung der strengen Biosicherheitsmaßregeln sowie die Empfehlung der obersten Jagdbehörde auf Jagd von Wasserwild zu verzichten, gilt es weiterhin zu beachten und penibel umzusetzen.


In Deutschland sind zurzeit 14 Bundesländer von der Geflügelpest betroffen.


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