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Wer kann Dürrehilfen beantragen?

Mit dem Bund-Länder-Programm zur Dürrehilfe von 340 Mio. Euro, das Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner vergangene Woche verkündet hat, stellen sich eine ganze Reihe weiterer Fragen. Die wichtigste ist, wie soll das Geld nun verteilt werden? Die Voraussetzung einer „Bedürftigkeit“ könnte kompliziert werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit dem Bund-Länder-Programm zur Dürrehilfe von 340 Mio. Euro, das Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner vergangene Woche verkündet hat, stellen sich eine ganze Reihe weiterer Fragen. Die wichtigste ist, wie soll das Geld nun verteilt werden? Die Voraussetzung einer „Bedürftigkeit“ könnte kompliziert werden.


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Die Verwaltungen von Bund und Ländern arbeiten daran, die Vorschriften für die Bewilligung der Dürrehilfen von insgesamt 340 Mio. Euro auf den Weg zu bringen. Klöckner hatte vergangene Woche gesagt, dass 10.000 Betriebe nach Einschätzung der Länder so sehr von der Dürre in diesem Jahr betroffen sind, dass sie in ihrer Existenz gefährdet sind. Sie sollen einen nicht rückzuzahlenden Zuschuss zu bekommen, sofern sie eine „Bedürftigkeitsprüfung“ bestehen. Dabei soll es um die Gesamteinkünfte der Betriebe gehen, aus denen eine Existenzgefährdung ersichtbar sein soll.


Damit die betroffenen Betriebe schneller zu Liquidität kommen, sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Sollte die Bedürftigkeitsprüfung im Nachgang negativ ausfallen, müssen diese allerdings zurückgezahlt werden. Als Vorlage greifen Bund und Länder auf die Bestimmungen für die Dürrehilfe aus dem Jahr 2003 zurück. Nach Informationen von top agrar scheinen diese aber nicht vollständig auf das Jahr 2018 übertragbar zu sein.


Eine Existenzgefährdung liegt laut dem BMEL dann vor, „wenn unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines größeren banküblichen Kredites ohne abgezinsten Zuschuss und nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist“, heißt es in einem Entwurf, der top agrar vorliegt. Dies sei in der Regel der Fall, wenn der kalkulatorisch ermittelte bereinigte Betriebsertrag im Wirtschaftsjahr 2018 als Folge der Dürre zumindest um mehr als 30 v.H. unter dem bereinigten Betriebsertrag des Durchschnitts der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre , in denen keine Beihilfen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen gewährt wurden, liegen wird. Zweite Bedingung ist, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht ausreicht, um den verursachten Schaden aus eigener Kraft zu tragen und ohne die Finanzhilfe die weitere Lebensfähigkeit des Betriebes nicht gesichert ist.


Am Montag haben Bund und Länder gemeinsam in Bonn über die Ausgestaltung der Verwaltungsvereinbarung für die geplanten Dürrehilfen verhandelt. Über den weiteren Zeitplan ist noch nichts bekannt.

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