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Wildschadensersatz für Streuobstwiesen

Zwischen Landwirten und Jägern besteht häufig Uneinigkeit über Art und Umfang von Wildschadensersatzpflichten. Vor allem vor dem Hintergrund zunehmender Schwarzwildbestände ist die Bereitschaft, Wildschäden auszugleichen, von Seiten der Ersatzpflichtigen nicht gerade größer geworden.

Lesezeit: 3 Minuten

Zwischen Landwirten und Jägern besteht häufig Uneinigkeit über Art und Umfang von Wildschadensersatzpflichten. Vor allem vor dem Hintergrund zunehmender Schwarzwildbestände und damit tendenziell steigender Wildschäden im Grünland ist die Bereitschaft, Wildschäden auszugleichen, von Seiten der Ersatzpflichtigen nicht gerade größer geworden, schreibt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.


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Ein häufiger Diskussionspunkt zwischen den Betroffenen besteht in der Frage, ob für Grünland unter Obstbäumen Wildschadenersatz gezahlt werden muss oder nicht. Die gesetzliche Regelung sieht diesbezüglich vor, dass Wildschäden bei Obstgärten nur dann ersetzt werden müssen, wenn übliche Schutzvorrichtungen angebracht worden sind.


Diese im Bundesjagdgesetz und auch im Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vorgesehene Regelung, die die Ersatzpflicht von Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern einschränkt, wird gelegentlich jedoch auch auf wenige beziehungsweise einzelne Obstbäume, die auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen stehen, ausgedehnt. Zu Unrecht, wie das Landgericht Koblenz in einem Hinweisbeschluss festgestellt hat.


Das Landgericht Koblenz hat am 23.3.2015 (AZ 6 S 47/15) darauf hingewiesen, dass vereinzelte auf einer Fläche stehende Obstbäume eine solche Wiese noch nicht zu einem Obstgarten im Sinne der jagdrechtlichen Regelungen machen. Denn bei Streuobstwiesen bestehe gegenüber den herkömmlichen Obstgärten die Besonderheit, dass die Unterkultur landwirtschaftlich genutzt werde. Gerade bei einer solchen Doppelnutzung sei es weder vernünftig noch aus landespflegerischer Sicht wünschenswert, wenn entsprechende Schutzvorrichtungen – in der Regel also Umzäunungen – angebracht würden.


Vor allem in den Fällen, in denen die Bäume nicht mehr vorrangig zur Obstgewinnung genutzt werden, würde der Obstgewinnung kein deutliches Übergewicht zukommen, wie es eine Einordnung als Obstgarten jedoch notwendig wäre. Anhaltpunkte für einen Obstgarten könne eine bestimmte Pflanzdichte oder auch das Vorhandensein von ertragsstarken Obstbäumen, die ein geschlossenes Erscheinungsbild ergeben, sein.


Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, die Obstbäume schon sehr alt sind und keinen ausreichenden Ertrag mehr an Obst liefern und demzufolge auch nicht mehr abgeerntet würden, so stehe eine landwirtschaftliche Nutzung der darunter liegenden Grünflächen im Vordergrund und der Bewirtschafter sei auch nicht verpflichtet, diese Wiesenflächen mit besonderen Schutzvorrichtungen vor dem Eindringen von Wild zu schützen.


Im Rahmen desselben Beschlusses wies das Landgericht auch darauf hin, dass es für die Einordnung einer Streuobstwiese als Obstgarten auch nicht darauf ankomme, ob zum Schädigungszeitpunkt Fallobst auf der Wiese gelegen habe oder nicht, so der Bauernverband weiter. Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass durch faulende Früchte die Wildtiere geradezu angezogen und sie somit Wühlschäden im Grünland verursachen würden. Das sieht das Landgericht jedoch nicht so. Denn durch eine solche Betrachtung würde die Rechtsunsicherheit für die Betroffenen eher noch verstärk, was aus Sicht der Richter jedoch nicht sachgerecht sei.


Als Fazit ist festzuhalten, dass Wildschäden im Grünland unter wenigen oder auch vereinzelten Obstbäumen grundsätzlich ersatzpflichtig ist, auch wenn keine Einzäunung vorhanden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Obstgewinnung kein besonderes Gewicht zukommt, weil die Bäume alt und wenig ertragsstark sind, sodass es auf eine Ernte der Früchte letztlich gar nicht ankommt.

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