Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Wolf und Biber im Jagdrecht verlagern Schutzmaßnahmen nur auf die Jägerschaft

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat am Mittwoch auf Antrag der AfD über die Aufnahme des Wolfes und des Bibers in die Liste des jagdbaren Wildes diskutiert. Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus stellte dabei klar, dass eine Aufnahme in das Jagdrecht nichts am Schutzstatus einer geschützten Art ändern würde.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat am Mittwoch auf Antrag der AfD über die Aufnahme des Wolfes und des Bibers in die Liste des jagdbaren Wildes diskutiert. Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus stellte dabei klar, dass eine Aufnahme in das Jagdrecht nichts am Schutzstatus einer geschützten Art ändern würde.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

"Das gilt für den Wolf genauso wie für den Biber. Ändern und verkomplizieren würden sich nur die Zuständigkeiten. Der Wolf unterstünde dann der Hege und Pflege der Jägerschaft und dürfte aufgrund seiner ganzjährigen Schonzeit trotzdem nicht bejagt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich mich ernsthaft, worin der Mehrwert einer Aufnahme in das Jagdrecht liegt“, so Backhaus.


Für die Jägerschaft bedeute die Aufnahme ins Jagdrecht eine Reihe zusätzlicher Aufgaben: Monitoring der Wolfspopulation, Markieren/Besendern, Aufnahme verletzter Exemplare, Seuchenbekämpfung, Erschließung von Finanzquellen für Forschungsprojekte, Ausgleichszahlungen für Schäden, Information der Öffentlichkeit usw. „Der Landesjagdverband hat mehrfach öffentlich betont, dass er einer Aufnahme eben aus diesen Gründen skeptisch gegenübersteht“, so der Minister weiter.


Mit dem Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern, der von Landwirten, Jägern und Naturschützern hoch anerkannt sei, hat das Land seiner Meinung nach seit 2010 eine wichtige Grundlage für den Umgang mit dem Wolf geschaffen: „Natürlich ist auch klar, dass unsere Arbeit damit nicht beendet ist. Gerade mit Blick auf die stetig anwachsende Population – beim Wolf und beim Biber – müssen wir unser Handeln immer wieder hinterfragen und an aktuelle Entwicklungen anpassen“, räumte der Minister ein.


Auf der Umweltministerkonferenz im Dezember in Berlin hat er sich deshalb beim Wolf für populationsbezogene Betrachtungen eingesetzt. „Wir haben die Bundesregierung aufgefordert, bis Herbst 2017 entsprechende Daten vorzulegen. Es geht darum, eine Population zu definieren, die der Raum verträgt. Und es geht darum, dem subjektiven und dem praktischen Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden."


Wenn es Konfliktsituationen mit verhaltensauffälligen Wölfen oder Hybriden gebe, könne das Land schon jetzt Maßnahmen einleiten und einen Wolf auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes töten, erklärte Backhaus.


Biber ist nach FFH-Richtlinie geschützt


Auch beim Biber bestünden gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§45 Abs. 7) Ausnahmemöglichkeiten, um erhebliche wirtschaftliche Schäden abzuwenden oder die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. So könnten beispielsweise Biberdämme entfernt oder Tötungen vorgenommen werden, zuletzt geschehen im Falle des Elbehochwassers, als Hochwasserschutzdeiche gefährdet waren und damit Gefahr für Leib und Leben bestand.


Für die Aufnahme in die Liste jagdbaren Wildes ist der Biber laut Backhaus aber ebenfalls nicht geeignet. Die Art unterliegt – ebenso wie der Wolf – der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). „Für den Biber ist daher ein flächenhafter Schutz zu gewährleisten“, so Backhaus. Aus einer allgemeinen Ausnahmeverordnung, wie sie in Brandenburg und Bayern besteht, ergibt sich jedoch „kein spürbarer Mehrwert“, da sie die Schutzbestimmungen innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder NATURA 2000-Gebiete nicht außer Kraft setzt. Auch macht die Verordnung konkrete Einzelfallbefassungen nicht entbehrlich, da diese im Bundesnaturschutzgesetz festgeschrieben sind.

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.