Ein Landwirt bewirtschaftete in Sachsen-Anhalt 350 ha Grünland im Natura 2000-Gebiet. Dafür erhielt er jährlich eine Ausgleichszulage. Die Flächen wurden im Juni 2013 durch ein Hochwasser überschwemmt. Daher konnte er sie bis September nicht mähen, wie es die Förderrichtlinie verlangte.
Eigentlich kein Problem, da die Richtlinie besagt, dass der Anspruch erhalten bleibt, wenn Landwirte aufgrund höherer Gewalt die Auflagen nicht erfüllen können. Zudem erhielt der Landwirt als Entschädigung für den verlorenen Schnitt und die Wiederherstellung der beschädigten Flächen einen pauschalen Betrag pro ha.
Doch kurzerhand erließ das Ministerium Sachsen-Anhalt einen Erlass: Landwirte, die eine Hochwasserentschädigung erhalten haben, sollten keinen Natura 2000‑Ausgleich bekommen. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sei zudem Voraussetzung für den Ausgleich. Mit Verweis darauf strich die Förderbehörde die Zulage für das Förderjahr 2013. Der Landwirt dürfe keine Doppelförderung erhalten.
So nicht, entschied aber das Verwaltungsgericht Halle und verdonnerte die Behörde zur Auszahlung der Zulage (Az.: 1A 19/15). Die Hochwasserentschädigung gleiche den Verlust der Ernte aus, die Ausgleichszulage entschädige dafür, dass der Landwirt die Flächen nicht so intensiv wie eigentlich möglich nutze. Von Doppelförderung sei keine Rede. Dagegen wollte die Behörde Berufung beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt einlegen. Doch die Richter lehnten diese ab (Az.: 1L 39/17) und bestätigten das Urteil der Vorinstanz, so Rechtsanwalt Alexander Zschau, Leipzig.
- Diese Meldung stammt aus der aktuellen top agrar Ausgabe 6/2018 -