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Absatzfonds: Gericht schlägt Albflor Milchwerke GmbH Vergleich vor

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Albflor Milchwerke GmbH im Streit um die Rückzahlungen von Absatzfondsgeldern einen Vergleich vorgeschlagen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Albflor Milchwerke GmbH im Streit um die Rückzahlungen von Absatzfondsgeldern einen Vergleich vorgeschlagen.


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Die Milchwerke haben die nachträgliche Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden gefordert, mit denen sie für den Zeitraum Juli 2002 bis November 2008 monatsweise von der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu Beiträgen an den zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft herangezogen worden ist. Die Molkerei plädierte für die Rückerstattung der Beiträge von insgesamt 400.000 €, von denen insbesondere die Centrale Marketinggesellschaft (CMA) profitiert hatte.


Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) macht für den beklagten Freistaat Bayern geltend, dass die von der Klägerin herangezogenen Regelungen keinen Anspruch im Sinne der Klägerin ergäben. Sie beruft sich dazu insbesondere auf § 79 Abs. 2 des Bundes-verfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt blieben, und führt den Gedanken der Rechtssicherheit ins Feld. Sie verweist dazu auch auf die finanziellen Folgen für die öffentliche Hand, die eine nunmehrige Rückabwicklung hätte. Die Milchwerke haben zudem die Beitragsbescheide durch Rücknahme bereits anhängiger Widerspruchs- bzw. Klageverfahren bestandskräftig werden lassen.


In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Kammer deutlich gemacht, dass die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG wohl leer liefe, wenn die Molkerei gleichwohl einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide hätte. Dem Gedanken der Rechtssicherheit (Bestehenbleiben bestandskräftiger Bescheide) sei deshalb grundsätzlich der Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit einzuräumen.


Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin durch den Fortbestand der Bescheide schlechthin unerträglich getroffen würde. Dies sei ein sehr strenger Maßstab aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem hier wohl insbesondere auch zu bedenken sei, dass die Albflorwerke durchaus ein Interesse am Fortlaufen von Werbeaktivitäten der CMA gehabt haben und wohl auch davon profitiert haben dürften.


Ein Sonderproblem könnte sich allerdings für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30.November 2007 ergeben. Insoweit sei zuletzt in einem die Prüfung der Mengenangaben abschließenden Bescheid der LfL ausdrücklich ausgeführt worden, für den genannten Zeitraum hänge der Abschluss des Verwaltungs-verfahrens vom Verfahrensausgang von Widersprüchen gegen die vorläufigen Bescheide für diesen Zeitraum ab. Da tatsächlich nur ein Teil dieser Bescheide mit Widerspruch überhaupt angegriffen war, die LfL aber diesen gesamten Zeitraum mit der Formulierung "hängt der Abschluss des Verwaltungsverfahrens" bedacht hat, spreche Einiges dafür, dass die Behörde insoweit von sich aus auf die Geltendmachung von Bestandskraft verzichtet habe. Dementsprechend könnte die Klägerin hier einen Anspruch auf eine nunmehrige Aufhebung und Rückgängigmachung durch die Behörde haben.


Ausgehend von diesen Überlegungen hat die zweite Kammer des Gerichts eine gütliche Einigung der Parteien angeregt. Deren Vertreter wollten sich verständlicherweise angesichts der Tragweite der Verfahren nicht sogleich abschließend dazu äußern, hielten eine solche Einigung aber für nicht ausgeschlossen. Die Kammer wird daher den Beteiligten einen schriftlich fixierten und begründeten Vergleichsvorschlag zukommen lassen. Darin soll einerseits dem Beklagten die Aufhebung und Rückerstattung der noch strittigen Beiträge abverlangt werden, die von der Klägerin für den Zeitraum von September 2006 bis November 2007 geleistet wurden (ca. 73.000.- EUR). Im Gegenzug soll sich die Klägerin verpflichten, auf alle weiteren Rückzahlungsansprüche aus dem Zeitraum Juli 2002 bis November 2008 zu verzichten.

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