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BW legt konkrete Anleitung für Hilfspaket Milch vor

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg einen konkreten Fahrplan veröffentlicht, wie Landwirte an der freiwilligen Milchmengen-Reduzierung teilnehmen können. In Aussicht stehen 14 ct/kg weniger Milch.

Lesezeit: 6 Minuten

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg einen konkreten Fahrplan veröffentlicht, wie Landwirte an der freiwilligen Milchmengen-Reduzierung teilnehmen können.


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Das Beihilfeverfahren für eine freiwillige Milchmengen-Reduktion in Kürze für die erste Reduktionsperiode:

  • Kein Windhundverfahren!
  • Zuständige Stellen: Regierungspräsidien
  • Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschl. Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben.
  • Antragsverfahren: Online über die HIT-Datenbank, voraussichtlich ab 12. September 2016.
  • Antragsfrist: 21. September 2016, 12.00 Uhr, bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien.
  • Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016, Milchverkäufe an Erstaufkäufer für die Monate Oktober bis Dezember 2015
  • Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1.500 kg, maximal 50 % der Menge der Milchverkäufe der Monate Oktober bis Dezember 2015 zusammen.
  • Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags ab März 2017.
  • Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge: Sind möglich, sofern Antragsmengen bzw. der entsprechende Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von 150 Mio. Euro übersteigen.


In der ausführlichen Version teilt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg dazu mit:


Für die Beihilferegelung zur Mengenreduzierung auf dem Milchmarkt werden EU-weit 150 Millionen Euro ausschließlich aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Je Kilogramm freiwillig reduzierter Milchanlieferungsmenge werden 14 Cent an Beihilfe gewährt. Die Antragstellung für den ersten vorgesehenen Reduktions- und somit Förderzeitraum (IV. Quartal 2016) hat voraussichtlich bis zum 21. September 2016 bei den Regierungspräsidien zu erfolgen.



Die EU-Kommission berät derzeit die erforderlichen Rechtsvorschriften für das 2. Hilfspaket, mit dem auch das Antragsverfahren für eine Beihilfe geregelt wird, die an eine freiwillige Mengenreduzierung des Angebots an Milch auf dem Markt gebunden ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften wird spätestens bis zum 11. September gerechnet.


Zuständig für dieses Antragsverfahren sind in Deutschland die Länder. In Baden-Württemberg wird das Verfahren von den vier Regierungspräsidien durchgeführt werden. Unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften können derzeit folgende Ausführungen zum Beihilfeverfahren gemacht werden:


I. Eckpunkte des Beihilfeverfahrens und Antragsvorrausetzungen


1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen:

a) dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und

b) dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist.


2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.


3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Molkerei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.


4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten und bewilligten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen.


5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:

1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016

2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017

3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017

4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017

Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann ggf. für den 4. Reduktionszeitraum noch einen Antrag stellen.


6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind ent-sprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, d. h. für den

1. Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015

2. Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016

3. Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016

4. Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfü-gung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist.


7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchredukti-on/Antragsmenge. Diese muss mindestens 1.500 kg und kann maximal 50 % der veräußerten Mengen im Referenzzeitraum betragen.


II. Was ist zu beachten bei der Teilnahme an der 1. Reduktionsperiode (Antragsfrist 21. September 2016 - Stand 29. August 2016)


1. Stellung des Beihilfeantrags

Das Herkunfts- und Informationssystem Tier – HIT – wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung soll Online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit. Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt

über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) sind der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen – einer Art komprimiertem Antrag – den das Online-Programm nach erfolgter Antrag-stellung bzw. Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt. Falls das Programm bis zum 12. September 2016 nicht zur Verfügung stehen sollte, soll ein Antragsverfahren in Papierform zur Verfügung gestellt werden.


2. Antragsfrist

Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular (siehe auch unter II.1) ist einschließlich der erforderlichen Nachweise beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.


3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 21. September 2016

a) Nachweis, dass der Antragsteller bis einschließlich Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer - dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).

b) Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnung, ggf. Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).

TIPP: Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung breitzustellen bzw. ggf. zu beschaffen.


4. Stellung des Antrags auf Auszahlung

Die Stellung des Antrags auf Auszahlung ist nach der Beendigung des Reduktionszeitraums beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Es ist vorgesehen, auch dieses Antragsverfahren online zu stellen.


Sobald die endgültigen Vorschriften bekannt sind und die Verfügbarkeit des Online-Antragsverfahren feststeht, wird ein detailliertes Merkblatt erstellt werden, das von den Regierungspräsidien auf deren Homepage zur Verfügung gestellt wird. Der Zeitpunkt der Einstellung des Merkblatts und der Zeitpunkt des Starts des Online-Verfahrens werden in geeigneter Weise und so früh wie möglich mitgeteilt.


Info zum Beihilfeverfahren „Mengendisziplin“: Das Antragsverfahren für das zweite Hilfspaket „Beihilfen bei Mengendisziplin“ soll von der Bundesanstalt für Ernährung in Bonn durchgeführt werden. Die Details des Programms müssen noch vom BMEL festgelegt und anschließend von der EU genehmigt werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Agrarministerkonferenz Anfang September 2016 die Fördervoraussetzungen und das Verfahren weiter konkretisiert werden können. So ist derzeit vorgesehen, 0,36 Cent pro kg vermarkteter Milch in einem bestimmten Referenzzeitraum als Beihilfe zu gewähren, sofern keine Ausweitung der vermarkteten Erzeugung entsprechend erfolgt ist.

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