Der Bundesfinanzminister hat eine Ausnahmeregelung für die Milchquotenregelung für die von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Milcherzeuger erlaubt.
Aufgrund der Hochwasserkatastrophe in Bayern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein müssen auch Milcherzeugungsbetriebe teilweise evakuiert werden. Das Milchvieh der vom Hochwasser betroffenen Betriebe wird deshalb vorübergehend auf anderen Betrieben untergebracht und gemolken.
Sofern auf den aufnehmenden Betrieben keine getrennte Erzeugung und Lagerung der Milchmengen möglich ist, kann bezüglich der quotenmäßigen Abrechnung der in den aufnehmenden Betrieben erzeugten Milchmengen wie folgt verfahren werden:
• Die erzeugten Milchmengen können rechnerisch auf die jeweiligen Quoten aufgeteilt werden.
• Als Aufteilungsschlüssel ist grundsätzlich die durchschnittliche Milchleistung/Kuh der abgebenden Betriebe vor der Hochwasserkatastrophe multipliziert mit der Anzahl der untergestellten Milchkühe anzuwenden. Gleiches gilt für den aufnehmenden Betrieb.
• Bei Direktverkäufern ist entsprechend zu verfahren.
Die Hauptzollämter werden gebeten, die Käufer und ggf. die Direktverkäufer ihres Bezirkes entsprechend zu unterrichten.
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