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Nachweise für Milch-Sonderbeihilfe einreichen!

Milcherzeuger, die den Nachweis über die nicht erfolgte Steigerung ihrer produzierten Milchmenge in den Monaten Februar bis April 2017 noch nicht bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht haben, müssen dies unaufgefordert bis zum 14. Juni 2017 schriftlich tun.

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Milcherzeuger, die den Nachweis über die nicht erfolgte Steigerung ihrer produzierten Milchmenge in den Monaten Februar bis April 2017 noch nicht bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht haben, müssen dies unaufgefordert bis zum 14. Juni 2017 schriftlich tun. Daran erinnert die BLE noch einmal.


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Der Behörde zufolge müsse die Dokumentation über die tatsächliche Produktion im Beibehaltungszeitraum mit den Milchgeldabrechnungen oder einer Bestätigung des Erstankäufers erfolgen und postalisch an die BLE geschickt werden. Auf den Nachweisen müssten die gelieferte Kuhmilchmenge in Kilogramm angegeben und gegebenenfalls der Stempel oder Briefkopf sowie die Unterschrift des Erstankäufers enthalten sein. Den Abrechnungen sei darüber hinaus ein ausgefülltes Formular beizufügen, das die Antragsteller auf der Internetseite der Bundesanstalt (www.ble.de/milchsonderbeihilfe) fänden. Das Formular und die Anlagen müssten bis zum 14. Juni 2017 um 24.00 Uhr bei der BLE eingegangen sein; eine Eingangsbestätigung gäbe es nicht. Die Auszahlung der Beihilfe erfolge dann laut Bundesanstalt ab Ende August bis Ende September 2017.


Die Bundesanstalt wies ferner darauf hin, dass Landwirte mit Anträgen, die mehr Kuhmilch angeliefert hätten als im Bezugszeitraum 2016, dies der BLE ebenfalls mitteilen müssten. Dabei seien in dem Schreiben die Vorgangsnummer und die Kontaktdaten anzugeben. Die Mitteilung müsse zwingend unterschrieben werden und sei per Post oder per Fax (0228-68453183) an die BLE zu senden. Ein eventuell gezahlter Vorschuss sei in diesem Fall zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

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