In Österreich bleibt die Anbindehaltung von Rindern weiterhin erlaubt. Allerdings sollen Betriebe, die ihren Tieren nicht mindestens 90 Tage Weide, Auslauf oder Bewegungsmöglichkeit bieten können, einer Meldepflicht bei ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (BH) unterliegen. Dort müssen Landwirte besondere Gründe für den Fortbestand angeben. Das sieht die zweite Tierhalteverordnung vor.
Diese Regelung betrifft überwiegend kleine Betriebe, für die aus geografischen oder nachbarschaftlichen Gründen ein Auslauf bzw. Weidegang der Tiere von 90 Tagen nicht möglich sei. Die Landwirte müssen besondere Gründe bei der BH angeben, um dennoch Tiere in Anbindung halten zu dürfen.
Ebenfalls neu ist die verpflichtende Schmerzlinderung bei der Ferkelkastration sowie beim Enthornen von Ziegen und Kälbern. Der Beschluss habe Rechtssicherheit für die Halter von Rindern, Ziegen und Schafen geschaffen. „Wir haben damit eine gesetzliche Basis für praxisgerechte Tierwohlregelungen erreicht, die unseren EU-weiten Spitzenrang im Tierwohl absichert“, so Hermann Schultes, Präsident der österreichischen Landwirtschaftskammer. Jakob Auer, Präsident der österreichischen Volkspartei, sieht darin eine Verbesserung, um vernünftige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft zu sichern.
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