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Rituelles Schlachten mit Betäubung als Alternative zum Schächten

Eine tierschutzkonforme Alternative zum Schächten ist das rituelle Schlachten, wenn die Tiere vor dem Ausbluten mittels Elektrozange betäubt werden. Darauf weist das LANUV anlässlich des heutigen Beginns des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami hin.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine tierschutzkonforme Alternative zum Schächten ist das rituelle Schlachten, wenn die Tiere vor dem Ausbluten mittels Elektrozange betäubt werden. Darauf weist das LANUV anlässlich des heutigen Beginns des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami hin.


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Die Schlachtmethode des Schächtens ist in Deutschland aus Tierschutzgründen nicht erlaubt. Ausnahmen regelt das Tierschutzgesetz*. Beim Schächten werden Tiere ohne vorhergehende Betäubung durch einen Kehlschnitt entblutet und dadurch getötet.


Als Alternative zum verbotenen Schächten gibt es die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen und Rindern mittels Elektrozange. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt einerseits der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist.


Gleichzeitig würden die Tiere bei dieser Methode unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind. Demnach muss ein Tier während des Entblutens noch leben. Die Tiere würden ohne den sofortigen Schnitt durch die Kehle wieder zu Bewusstsein kommen.


*§ 4a 

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

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