Die Festsetzung der Superabgabe für das Überliefern der Milchquote ist auch nach dem Quotenende am 31. März 2015 rechtmäßig. Das teilt der Bundesfinanzhof heute mit.
Damit bleiben Milcherzeuger zur Zahlung der Milchabgabe auch für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. Juli 2017 VII R 29/16 entschieden hat.
Seit 1984 gab es eine Milchquote. Milcherzeuger, die mehr als eine festgelegte Milchmenge (Referenzmenge) produzierten, mussten Strafe zahlen. Diese Vorschriften liefen mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 am 31. März 2015 aus.
Auch im letzten Milchwirtschaftsjahr war für Überlieferer eine Superabgabe fällig. Eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger hat Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide eingelegt. Mt der Begründung, dass es mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe, so der BFH. Klagen von Milcherzeugern gegen die Milchabgabenbescheide hatte das Finanzgericht (FG) Hamburg im September 2016 abgewiesen.
Die Rechtsauffassung des FG hat der BFH nun bestätigt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. So verhalte es sich mit den Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten. Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.
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