Die Schwarzwildbestände sind ein gefährliches Erregerreservoir für die Afrikanische Schweinepest (ASP). Deshalb ist es wichtig, Wildschweine intensiv zu bejagen. Für die Jäger stellen dabei allerdings die Zwischenfruchtbestände ein erhebliches Problem dar. Denn die hohen Raps- und Senfbestände bieten den Schwarzkitteln hervorragende Deckung.
Um die Bejagung bei Drückjagden zu erleichtern, dürfen Winterbegrünungen in Baden-Württemberg, die nach FAKT F1 gefördert werden, bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder per Schröpfschnitt gekürzt werden. Wichtig ist nur, dass der Aufwuchs auf der Fläche verbleibt und nicht genutzt wird.
Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4) zu beachten. Danach müssen ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Dazu dürfen die Bestände gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt werden. Auch abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.
In Wasserschutzgebieten darf die Begrünung in der Zone III ausnahmsweise durch einen Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Auch hier muss der Aufwuchs auf der Fläche verbleiben. Das gilt auch für die Zone II, hier müssen allerdings mindestens 25 % der Begrünung stehen bleiben. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein.
Diese Ausnahmeregelung, die das baden-würtembergische Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz am vergangenen Freitag veröffentlicht hat, gilt befristet bis zum 15. Mai 2018. Weitere Informationen erteilen die zuständigen Landwirtschaftsämter.
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