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Bund will Antibiotika-Resistenzen weiter eindämmen

Der Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung wird kritisch gesehen. Ende des Jahres hat das Bundeskabinett die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“ beschlossen.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung wird kritisch gesehen. Ende des Jahres hat das Bundeskabinett die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken“ beschlossen. Mit den neuen Regelungen will das Bundeslandwirtschaftsministerium die Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie (DART 2020) weiter voranbringen, mit der die Verbreitung von Resistenzen eingedämmt und Therapieoptionen erhalten und verbessert werden sollen.


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  • Zu diesem Zweck wird die bestehende Verordnung um ein Umwidmungsverbot für bestimmte Reserveantibiotika - Cephalosporine der dritten und vierten Generation sowie Fluorchinolone - erweitert und mit Vorschriften zur Isolierung von Bakterien ergänzt.
  • Eingeführt wird außerdem eine unter bestimmten Voraussetzungen geltende Antibiogrammpflicht. Diese gilt unter anderem, wenn bei Gruppen von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten, die in Stallabteilungen oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, der antibakterielle Wirkstoff im Verlauf der Behandlung gewechselt wird oder die Behandlung häufiger als einmal in einem bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitt stattfindet.
  • Die Pflicht zur Resistenzanalyse besteht auch, wenn die Anwendung die Dauer von sieben Tagen oder den bei der Zulassung des Medikaments definierten Zeitraum übersteigt, sowie ferner, wenn verschiedene Arzneimittel mit antibiotischen Wirkstoffen kombiniert werden.
  • Ein Antibiogramm muss auch erstellt werden, wenn bei der Behandlung von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen von Antibiotika abgewichen wird sowie beim Einsatz der vom Umwidmungsverbot betroffenen Wirkstoffe; in diesen beiden Fällen gilt die Antibiogrammpflicht zudem auch bei der Behandlung von einzelnen Rindern, Schweinen, Hunden sowie Katzen, wobei herrenlose Katzen ausgenommen sind.
  • Die Pflicht zur Resistenzanalyse besteht nicht, wenn der gesundheitliche Zustand des Tieres keine Probenentnahme zulässt, die Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden können oder für die Bestimmung der Empfindlichkeit keine geeignete Methode verfügbar ist.

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