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Bundesrat billigt Details zum betrieblichen Antibiotikaminimierungsplan

Nun stehen auch die Einzelheiten zur weiteren Handhabung der in den Betrieben ermittelten Daten zum Antibiotikaeinsatz fest. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen zu.

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Nun stehen auch die Einzelheiten zur weiteren Handhabung der in den Betrieben ermittelten Daten zum Antibiotikaeinsatz fest. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen unter der Maßgabe verschiedener Anpassungen zu. Festgelegt werden mit der Änderungsverordnung das Berechnungsverfahren der bundesweiten Kennzahl der Therapiehäufigkeit sowie Details zum vorgeschriebenen Antibiotikaminimierungsplans des Tierhalters.


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Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) schreibt bekanntlich vor, dass Tierhalter halbjährlich Daten zum Antibiotikaeinsatz erfassen und der zuständigen Veterinärbehörde übermitteln müssen. Die Behörde errechnet daraus die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit. Der Bundesrat legte hierzu fest, dass die Frist für die Übermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit zeitgleich mit der Bekanntmachung der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit erfolgen sollte, um dem Tierhalter einen frühzeitigen Abgleich und die Einleitung notwendiger korrektiver Maßnahmen zu ermöglichen. Der Tierhalter muss laut AMG das für seinen Hof ermittelte Ergebnis in eigenen Unterlagen aufzeichnen und mit den bundesweit ermittelten Kennzahlen vergleichen.


Überschreitet der Tierhalter den Vergleichswert, ist er verpflichtet, mit dem Tierarzt die Gründe für den in seinem Betrieb erfolgten umfangreichen Antibiotikaeinsatz zu analysieren. Bei einem deutlich erhöhten Antibiotikaeinsatz muss den zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten ein schriftlicher Reduktionsplan übermittelt werden.


In diesem Plan sind der Verordnung zufolge die Gründe zu benennen, die zur Überschreitung der Kennzahl geführt haben. Gefragt sind Angaben zum Krankheitsgeschehen sowie zu bestehenden Vorsorgemaßnahmen. Enthalten sein müssen auch das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen sowie Einzelheiten zu den Maßnahmen, die zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes ergriffen werden sollen. Der Bundesrat bestimmte als Maßgabe, dass auch die Art und Weise der Verabreichung von Antibiotika in Betrieben, deren halbjährliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 überschreitet, im Maßnahmenplan Berücksichtigung findet.


Generell billigte die Länderkammer die Änderungsverordnung zudem nur, wenn Regelungen zu Anlagen für die orale Anwendung bestimmter Arzneimittel bei lebensmittelliefernden Tieren in die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-Verordnung aufgenommen werden. Demnach dürfen Tierhalter zukünftig Antibiotika über solche Anlagen nur dann an Tiere abgeben, wenn die Einrichtungen zur Dosierung und Anwendung dieser Mittel dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Zudem müssen die Dosiergeräte so nahe wie möglich vor der zu behandelnden Tiergruppe installiert sein. Nach Beendigung der Anwendung muss eine Reinigung der Anlagen erfolgen.

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