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Neue Monitoring-Regelung für Schweinepest

Die für Haus- und Wildschweine tödliche Afrikanische Schweinepest (ASP) wandert in Polen westwärts. Das Bundeslandwirtschaftsministerium fordert Jäger zur Zusammenarbeit mit den Veterinärämtern auf. Ab sofort gilt die neue „Schweinepest-Monitoring-Verordnung" des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Lesezeit: 2 Minuten

Die für Haus- und Wildschweine tödliche Afrikanische Schweinepest (ASP) wandert in Polen westwärts. Das Bundeslandwirtschaftsministerium fordert Jäger zur Zusammenarbeit mit den Veterinärämtern auf.


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Ab sofort gilt die neue „Schweinepest-Monitoring-Verordnung" des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Diese regelt Abläufe und Zusammenarbeit zwischen Jägern, Landwirten, Veterinären und Behörden im Monitoring der Afrikanischen Schweinepest (ASP) sowie der klassischen Schweinepest (KSP). Sie verpflichtet Jäger (§2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten) zur Kooperation mit den örtlichen Veterinärämtern.


"Jäger haben eine große Verantwortung, wenn es um die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren geht und verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über die notwendigen Kenntnisse", sagt Dr. Wolfgang Bethe, Veterinär und Vizepräsident des Deutschen Jagdverbandes (DJV). "Wir arbeiten bundesweit flächendeckend eng mit den Veterinärbehörden zusammen."


Demnach sind Jagdausübungsberechtige "nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde" aufgerufen, Proben zu entnehmen - und zwar bei verendet aufgefundenen und erlegten Wildschweinen mit erkennbaren krankhaften Auffälligkeiten. Diese sollen mit Angabe zu Erlegungs- oder Fundort und den festgestellten Auffälligkeiten der zuständigen Behörden zugeleitet werden. Im Rahmen des jeweiligen Monitorings können das Tupfer-, Blut- oder Organproben sein.


Die aktuelle "Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV) vom 9. November 2016" wurde am 16. November im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 auf der Seite 2518 veröffentlicht.

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