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Niedersachsen kauft 20 km ASP-Schutzzaun

Angesichts der drohenden Afrikanischen Schweinepest kauft das Land Niedersachsen derzeit einen 20 km langen Schutzzaun. Damit könnte im Ernstfall der Fundort eines infizierten Tieres sehr großräumig abgeriegelt werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Lesezeit: 2 Minuten

Angesichts der drohenden Afrikanischen Schweinepest kauft das Land Niedersachsen derzeit einen 20 km langen Schutzzaun. Damit könnte im Ernstfall der Fundort eines infizierten Tieres sehr großräumig abgeriegelt werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

 

Wie das Hannoveraner Agrarministerium auf Anfrage von top agrar online mitteilt,

besteht die Grundausstattung aus Pfählen, Litzen, Weidezaungeräten etc. Die Pfähle sind einen Meter hoch, geplant sind vier Litzen – drei Drähte und ein Band.  Alle 200 Meter folgt eine entsprechende Beschilderung. Die Höhe von einem Meter sei ausreichend, um die Tiere aufzuhalten (Schweine springen nicht). Die Zäune wären für Mensch und Tier gut sichtbar, heißt es.

 

Der Zaun wird, wenn er in nächster Zeit kommt, zentral im Katastrophenschutzlager des Innenministeriums in Garbsen eingelagert und steht dann für den ersten Ausbruch in Niedersachsen sofort zur Verfügung. Die Kosten liegen bei rund 25.000 Euro.

 

Im Falle eines Ausbruchs der ASP ist nach Aussage des Ministeriums sichergestellt, dass ein kurzfristiger Aufbau des Zaunes umgesetzt werden kann. Die genaue Einzäunung sei dabei ortsabhängig und je nach Seuchengeschehen variabel. Wie lange ein aufgestellter Zaun stehen bleiben muss, kann die Behörde jetzt noch nicht pauschal sagen, da dies stark abhängig vom Seuchengeschehen ist. Aber: Restriktionsgebiete könnten dann aufgehoben werden, wenn man sechs Monate keinen Nachweis der Seuche findet. Wenn der Zaun, der Bestandteil des so genannten gefährdeten Gebietes ist, ein geeignetes Mittel zur Seuchenbekämpfung ist, sei es durchaus möglich, dass er in diesem Zeitraum stehen bleibt. Grundlage ist hier die Schweinepestverordnung des Bundes.

 

Was nach Einzäunung innerhalb des Restriktionsgebietes an Maßnahmen ergriffen wird – also z.B. komplette Bejagung aller darin vorhandenen Wildschweine, Keulung der Hausschweinebestände – kann das Agrarministerium auf Anfrage nicht im Vorfeld darstellen, da sie sehr stark vom Seuchengeschehen und den Begebenheiten vor Ort abhängig sind.  

 

Die Restriktionsgebiete stellen sich wie folgt dar: Um den Fundort ist das gefährdete Gebiet festzulegen. Darum ist eine Pufferzone einzurichten. Sofern aus jagdlicher Sicht sinnvoll, kann innerhalb des gefährdeten Gebietes eine Kernzone durch einen Zaun abgegrenzt werden. 

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