Das Abrechnen von Teilschäden und schlachtuntauglichen Tieren ist ein Dauer-Streitthema zwischen Landwirt, Viehvermarkter und Schlachthof. Um leidige Diskussionen zu vermeiden, sollten Mäster daher bereits im Vorfeld klare und eindeutige Regelungen mit ihrem Vermarkter treffen, rät dieInteressengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands – ISN. Auf ihrer Homepage hat die ISN dazu drei in der Praxis verbreitete Abrechnungsmodelle vorgestellt: Den pauschalen Abzug vom Basispreis, den gestaffelten Abzug von Basispreis und den Abzug in Höhe des tatsächlichen Abschnitts.
Beim ersten Modell wird vom Basispreis ein pauschaler Betrag abgezogen, und der um den Abschnitt verringerte Schlachtkörper wird dann zu diesem reduzierten Preis abgerechnet. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem betroffenen Teilstück. Bei Edelteilen wie Lachs und Schinken werden in der Praxis je kg Schlachtgewicht 20 bis 40 Cent vom Basispreis abgezogen. Große Schlachtunternehmen mit eigener Zerlegung berechnen maximal 20 Cent je kg, Hälftenversender berechnen höhere Abzüge. Hinzu kommt ein Schaden durch den Abschnitt selbst sowie eventuell ein maskenbedingter Abzug durch den leichteren Schlachtkörper.
Das Modell vom gestaffeltenAbzug vom Basispreis entspricht im Prinzip der ersten Variante, allerdings sind die Abzüge entsprechend des Gewichts der einzelnen Teilstücke gestaffelt. Der Abzug von kleinen Abschnitten fällt geringer aus, während bei großen Abschnitten wie beispielsweise einem kompletten Schinken ein höherer Abzug vorgenommen wird.
Am ehrlichsten und transparentesten ist es nach Ansicht der ISN, wenn nur das tatsächliche Gewicht des verworfenen Teilstücks abgezogen wird. Hier wird das abgeschnittene Teilstück gewogen und mit einem Preisfaktor multipliziert, wobei sich der jeweilige Preisfaktor an der Wertigkeit des verworfenen Teilstücks orientiert. Für abgeschnittene Schinken und Koteletts berechnet die Westfleisch zum Beispiel 3 €/kg, für Schultern dagegen 2 €/kg. Wichtig ist, dass die Indexberechnung zwingend mit dem Schlachtgewicht inklusive der Abschnitte erfolgen sollte. Das ist laut ISN allerdings nur in wenigen Schlachtbetrieben der Fall.
Landwirt und Vermarkter sollten sich auch über die maximal zulässigen Abzüge verständigen. Für verworfene Lebern ist in der Regel ein Abzug von 1 €/Tier üblich. Bei komplett verworfenen Tieren ist die Streuung dagegen größer. Im Schnitt werden pro Tier 30 € berechnet, 15 € Schlachtlohn und 15 € für die Entsorgung. In der Praxis hingegen findet man Abzüge in Höhe von bis zu 60 €/Schwein, was die ISN als nicht marktgerecht einstuft. Einige Schlachtbetriebe haben außerdem Abzüge für verwachsene Lungen oder Herzbeutel eingeführt, laut ISN muss es auch hier zu klaren Absprachen zwischen den Geschäftspartnern kommen.
Um die Abrechnung der Teilschäden transparenter zu machen, fertigen immer mehr Schlachtunternehmen digitale Fotos von der betroffenen Schlachtkörper an. Das ist zu begrüßen, denn es trägt dazu bei, unsachliche Diskussionen zu vermeiden. Nach Meinung der ISN sollte eine Fotodokumentation zum Standard bei der Abrechnung von Teilschäden werden.
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