Mit Sammelverordnungen der vier Regierungspräsidien will Baden-Württemberg die von der Europäischen
Kommission im Land veröffentlichten Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiete rechtlich absichern und damit mehr Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Neue Ge- und Verbote sind damit nicht verbunden.
Mit dem nun an den Start gehenden Verfahren komme Baden-Württemberg den formalen Anforderungen der
EU-Kommission nach, die bestehendenGebiete rechtsverbindlich auszuweisen, sie flurstückscharf im Maßstab eins zu 5 000 abzugrenzen und die geschützten FFH-Lebensraumtypen und -arten sowie die zugehörigen Erhaltungsziele für jedes Gebiet festzulegen, erklärte Umweltminister Franz Untersteller vergangene Woche in Stuttgart.
Die Verordnungen führten zu mehr Rechtsklarheit, weil in der Vergangenheit aufgrund des
bisherigen größeren Maßstabes von eins zu 25 000 häufig nicht
klar gewesen sei, wo genau die Grenze eines FFH-Gebietes tatsächlich
verlaufe. Inhaltlich ändere sich für die betroffenen Bürger
ebenso wenig wie für die Bewirtschafter aus der Land- und Forstwirtschaft,
betonte der Minister. Für sie seien nach wie vor die
schon seit vielen Jahren bekannten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
entscheidend, wonach Projekte, Pläne oder eine
Bewirtschaftung den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen
und Arten im FFH-Gebiet nicht verschlechtern dürften.
Andererseits gelte, dass alles, was bisher schon in den FFH-Gebieten zulässig
gewesen sei, auch weiterhin zulässig bleibe. Darüber hinaus
bilden die Festlegung der konkreten Erhaltungsziele und die Konkretisierung
der Gebietsgrenzen die Grundlage für den gezielten Abschluss von Verträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, erklärte Untersteller. Damit könnten die Landnutzer eine Vergütung
aus Naturschutzmitteln für eine vertraglich vereinbarte, speziell an die jeweiligen Ansprüche der geschützten Art angepasste Bewirtschaftung oder Pflege erhalten.
Die förmliche Bekanntmachung des Ausweisungsverfahrens erfolgt dem Umweltminister
zufolge Mitte März. Baden-Württemberg hat derzeit 212 FFHGebiete mit einer Fläche von insgesamt rund 428 000 ha; dies entspricht etwa 11,7 % der Landesfläche. AgE
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