Baden-Württemberg habe zwar auf der Ebene des Jagdrechts den Weg für die Verwendung von sogenannten Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen freigemacht. Doch waffenrechtlich bleibe das Verbot auf Bundesebene weiterhin bestehen, erklärte Peter Hauk in einer Pressemitteilung.
Jäger könnten sich im Einzelfall durch die unteren Jagdbehörden für den Einsatz dieser Nachtsichttechnik zeitlich befristet und örtlich begründet beauftragen lassen. Diese Beauftragung richte sich auch nach den örtlichen Gegebenheiten und könne durch die untere Jagdbehörde befristet erfolgen.
Die Regelungen zum jagdlichen Einsatz von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen sind nach Ansicht von Hauk momentan noch nicht optimal. Da das Waffenrecht jedoch dem Bund unterliege, seien ihm vorerst ein Stück weit die Hände gebunden. "Wir sehen den Bund in der Pflicht, den Weg für die optischen Erleichterungen bei der Nachtjagd auch aus waffenrechtlicher Sicht freizumachen", betonte Hauk. Baden-Württemberg werde sich auf Bundesebene dafür stark machen, zeitnah eine entsprechende Änderung des Waffenrechts vorzunehmen.
Seit 1. März sind in Baden-Württemberg die Erleichterungen für eine effektive Absenkung der hohen Schwarzwildbestände in Kraft. Ab sofort kann Schwarzwild auf ganzer Fläche auch in den Monaten März und April bejagt werden.
Diese Regelung ist laut Landwirtschaftsministerium in Stuttgart befristet bis zum 28. Februar 2019. Eine entsprechende Durchführungsverordnung sei in Kraft getreten. Auch wenn Schwarzwild nun grundsätzlich ganzjährig bejagt werden dürfe, sei der Schutz der zur Aufzucht der Jungtiere notwendige Elterntiere zu beachten, betonte Hauk.
Das Ministerium informiert die Verbraucher seit Monatsbeginn auch im Internet und in den sozialen Medien über Verhaltensregeln gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP). Diese Informationen finden sich unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/mediathek/media/mid/minister-peter-hauk-mdl-zur-afrikanischen-schweinepest/ sowie unter https://www.youtube.com/watch?v=N-V4_tBjZzA.
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