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Leserfrage: Ist Überbelegung Cross-Compliance-relevant?

Ein Veterinär fordert von einem bayerischen MIlchviehhalter ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1 und droht mit Sanktionen. Zu Recht?

Lesezeit: 3 Minuten

Ein Veterinär fordert von einem MIlchviehhalter ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1 und droht mit Cross-Compliance-Sanktionen. Zu Recht?



Frage:

Ich bin Milchviehhalter in Bayern und halte meine Kühe im Laufstall. Bei einer Cross-Compliance(CC)- Kontrolle bemängelte der Kontrolleur des Veterinäramtes, dass mein Stall überbelegt ist. Er forderte mich auf, den Kuhbestand auf ein Tierzahl-Liegeplatz-Verhältnis von 1 : 1 zurückzufahren.



Sollte dies nicht geschehen, würde dies zu Sanktionen im Rahmen der Direktzahlungen und sonstigen Prämien führen. Ist eine Überbelegung überhaupt CC-relevant? Wenn ja, welche Grenzwerte gelten für die Belegung von Milchviehställen?





Antwort von Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Kanzlei Meisterernst, Münster:

Das deutsche Tierschutzgesetz sieht in § 2 Nummer 2 lediglich allgemein vor, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.





"Rechtsunsicherheit durch TIerschutz-Nutztierhaltungsverordnung"



Nummer 3 derselben Regelung legt fest, dass Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden  müssen.

Konkrete Bestimmungen sind enthalten in der Tierschutz-Nutztierhaltungverordnung. Diese Verordnung sieht aber keine besonderen Regelungen für den Flächenbedarf von Milchkühen vor. Es werden dort lediglich Vorgaben für die Haltung von Kälbern gemacht. Hierdurch entsteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.



Grundsätzlich ist der Landwirt nämlich verpflichtet, die Tiere artgerecht zu halten. Dies bedeutet auch, dass die Tiere ausreichend Platz in einem Stall haben müssen. Insoweit geben die Landwirtschaftsbehörden in einzelnen Bundesländern regelmäßig Richtlinien heraus, die Vorgaben hinsichtlich des Platzbedarfes machen.





"Richter vertrauen Fachleuten"



Bei diesen Richtlinien handelt es sich aber nicht um ein Gesetz. Allerdings gehen die Gerichte grundsätzlich davon aus, dass diese Richtlinien, an deren Entwicklung Fachleute mitgewirkt haben, der Entscheidung, ob eine Tierhaltung artgerecht ist, zugrunde gelegt werden können.

Eine derartige „Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ hat Niedersachsen herausgebracht. Dort steht, dass in Neubauten von Boxenlaufställen für jedes Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.



Das Bayerische Umweltministerium verweist auf Anfrage auf die Europaratsempfehlung für das Halten von Rindern aus dem Jahr 2000. Dort sei geregelt, dass bei der Laufstallhaltung von Kühen und Färsen die Zahl der aufgestallten Tiere nicht die Zahl der Liegeplätze übersteigen dürfe. Über die erforderlichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen entscheide im Einzelfall die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.





CC-relevant nur bei Leid oder Schmerzen




Gleichzeitig stellt das Ministerium klar, dass eine Relevanz für Cross Compliance nur dann vorliege, wenn die Möglichkeit der Tiere, sich artgemäß zu bewegen, so eingeschränkt sei, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

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