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Leserfrage: Führerschein: Klasse T oder LKW?

Frage: Ich wollte den Führerschein der Klasse T bei meiner Fahrschule erwerben. Diese empfiehl mir aber, falls ich später mal für den Maschinenring Zuckerrüben zur Zuckerrübenfabrik fahren wolle, den Führerschein der Klasse L zu erwerben und mit 18 Jahren für die Ausbildung zum Landwirt den LKW Führerschein zu machen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Ich wollte den Führerschein der Klasse T bei meiner Fahrschule erwerben. Diese empfiehl mir aber, falls ich später mal für den Maschinenring Zuckerrüben zur Zuckerrübenfabrik fahren wolle, den Führerschein der Klasse L zu erwerben und mit 18 Jahren für die Ausbildung zum Landwirt den LKW Führerschein zu machen, da ich so viel Geld sparen würde.


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Als ich vor kurzem zur Fahrschule ging, wurde mir dort aber gesagt, dass man den LKW Führerschein erst ab 21 machen darf und es keine Ausnahmegenehmigung für die Landwirtschaft gibt. Erstaunlicher Weise war es die gleiche Person, die mich vor 2 Jahren ganz anders beraten hat. Ein dort angestellter Fahrlehrer empfahl mir, mich mit dem Straßenverkehrsamt in Verbindung zu setzen. Vielleicht wäre es doch möglich, den LKW Führerschein mit 18 Jahren zu erwerben. Vom Straßenverkehrsamt kam allerdings die gleiche Antwort wie vor kurzem in der Fahrschule.


Nun muss ich den LKW Führerschein mit 21 Jahren machen und habe entsprechende Mehrkosten für Klasse T. Gibt es wirklich keine Sonderregelungen, dass man den LKW Führerschein mit 18 für die Ausbildung zum Landwirt erwerben kann, gerade weil man diesen für die immer häufiger vorkommenden Agrar-LKWs, JCB Fastracs und Unimogs braucht?

 

Antwort: Tatsächlich ist seit dem Jahre 2013 das Mindestalter für den Erwerb eines LKW-Führerscheins von ehemals 18 Jahren auf 21 Jahre angehoben worden. Ausnahmen regelt allerdings das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Hiernach ist der Erwerb eines LKW-Führerscheins auch mit 18 Jahren möglich, sofern der Anwärter einen Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation erbringt.


Diese Grundqualifikation kann laut Gesetz entweder durch Ablegen einer Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder durch Abschluss einer Berufsausbildung als „Berufskraftfahrer“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ erworben werden. Anerkannt wird auch der Abschluss eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.


Ob eine Ausbildung zum Landwirt unter einen solchen Ausbildungsberuf zu zählen ist, stellt eine sehr spezielle Frage dar, die durch Anfrage beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantwortet werden kann. Zudem müsste diese Ausbildung zum Erwerb der Grundqualifikation bereits abgeschlossen sein.


Zum Erwerb der Grundqualifikation bei der Industrie- und Handelskammer ist der Besitz eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE od. D1, D1E, D, DE erforderlich. Das Erlangen der Führerscheinklassen C1 oder C1E wäre bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, wäre aber natürlich mit Kostenaufwand verbunden. Ob vorliegend eine Grundqualifikation erworben werden kann, hängt somit von den oben genannten Faktoren ab.


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