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Neue Möglichkeiten bei Überschreitung des Vorbaumaßes von 3,5 m

Das DLG-Testzentrum hat zwei Vorbau-Kamera-Monitor-Systemen (VKMS) der Hersteller Fendt und Krone das Prüfzeichen „DLG-ANERKANNT“ für eine erfolgreich bestandene Gesamtprüfung verliehen.

Lesezeit: 4 Minuten

Das DLG-Testzentrum hat zwei Vorbau-Kamera-Monitor-Systemen (VKMS) der Hersteller Fendt und Krone das Prüfzeichen „DLG-ANERKANNT“ für eine erfolgreich bestandene Gesamtprüfung verliehen.


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Inzwischen werden laut einer Stellungnahme von Fachleuten aus den zuständigen Verkehrsministerien mehrerer Bundesländer Vorbau-Kamera-Monitorsysteme mit dem Prüfzeichen als geeignetes technisches Hilfsmittel gemäß Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums für Anbaugeräte angesehen.


Bis zur Erarbeitung bundesweit gültiger Rechtsvorschriften akzeptieren die Länder Bayern und Baden-Württemberg die geringe Einschränkung des Sichtfelds bei einem Vorbaumaß von maximal 5 m und Verwendung eines DLG-ANERKANNTEN VKMS als „Fahrer-Assistenzsystem“ mit einer Kameraposition von max. 1 m hinter der Vorderkante des Anbaugeräts oder der Arbeitsmaschinenfront.


Die Länder Bayern und Baden-Württemberg legen diese Vorgaben sowie weitere Ausführungsbestimmungen für entsprechende Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bei Überschreitung des maximal zulässigen Vorbaumaßes fest. Die zusätzlich erforderlichen Erlaubnisse im Rahmen von § 29 StVO bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

Die Sichtfeldprüfungen dürfen nur von den nach § 13 EG-FGV vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dafür anerkannten Technischen Diensten oder von hierin erfahrenen amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstellen für den Kfz-Verkehr durchgeführt und bescheinigt werden. Das DLG-Testzentrum ist gemäß der oben genannten Vorschrift vom KBA als Technischer Dienst benannt.

 

Für Vorbaugeräte an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen kann ein Nachweis im Sinne des amtlichen Merkblatts mit einer aussagefähigen Bescheinigung geführt werden, die auch die wichtigsten Bezugsgrößen der möglichen Trägerfahrzeuge aufführen muss. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit eigener Betriebserlaubnis kann mit dieser Bescheinigung eine Ausnahmegenehmigung für die Betriebserlaubnis beantragt werden.

 

Die DLG-Prüfkriterien sehen vor, dass für jeden Anbautyp eine eigene Prüfung insbesondere in den Kriterien Sichtfeld, Schlagtest und Montage durchgeführt werden muss. Dieser Forderung stimmen die Fachleute in ihrer Stellungnahme ausdrücklich zu.


Welche Vorbau-Kamera-Monitor-Systeme DLG-ANERKANNT sind und wie sie in den Prüfungen abgeschnitten haben, ist aus den unter http://www.dlg-test.de/traktorenzubehoer veröffentlichten Prüfberichten ersichtlich.


Hintergrund


Bereits seit vielen Jahrzehnten wird sowohl in Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für selbstfahrende Arbeitsmaschinen als auch in dem im Verkehrsblatt vom 27.11. 2009 veröffentlichten „Merkblatt für angehängte Arbeitsgeräte“ bei eingeschränktem Sichtfeld – insbesondere auch durch ein über 3,5 m hinausgehendes Vorbaumaß – standardmäßig ein Einweiser verlangt. In dieser langen Zeit haben sich sowohl die Verkehrsverhältnisse als auch die technischen Möglichkeiten grundlegend verändert. Hilfreich waren auch neue, ergänzende Standards für andere Kamerasysteme in der UN-ECE-Regelung 46.

 

Insbesondere die heute deutlich erhöhte Verkehrsdichte führt zu einer extremen Gefährdung des Einweisers. Während das einzuweisende Fahrzeug aufgrund seiner Größe in der Regel auch in unübersichtlichen Kreuzungen erkennbar ist, wird der Einweiser regelmäßig übersehen.


Dies gilt außer bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die durch entsprechende Vorbaugeräte häufig das zulässige Vorbaumaß überschreiten, zunehmend auch für Bau- und Kommunalfahrzeuge wie Radlader, Bankettmäher oder auch im Winterdienst. Für eine entsprechende Übersicht wäre ein Einweiser theoretisch sogar gezwungen, den Gefahrenbereich zu überqueren oder sich direkt in diesem aufzuhalten, was bei Nacht oder schlechter Sicht weiteres Gefahrenpotenzial birgt – von nicht vorhandenen Mitfahrgelegenheiten in der Kabine des einzuweisenden Fahrzeugs ganz abgesehen.


Dabei werden an den Einweiser keinerlei Anforderungen gestellt, nicht einmal das Tragen einer Warnweste ist für die Person vorgeschrieben. In der Praxis wird aus den genannten Gründen nur allzu häufig ohne einen Einweiser gefahren und die entsprechenden erheblichen Gefahren, z. B. beim Einbiegen an unübersichtlichen Kreuzungen, werden von den Fahrern in Kauf genommen.

 

Fachleute aus den zuständigen Verkehrsministerien Baden-Württembergs und Bayerns halten deshalb geeignete Kamera-Monitor-Systeme für einen akzeptablen Ausgleich der Sichtfeldeinschränkung durch ein erhöhtes Vorbaumaß, daher kann der Ausrüstung der Fahrzeuge und der Erteilung der nötigen Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO zugestimmt werden; die erforderlichen Prüfungen und Erlaubnisse im Rahmen von § 29 StVO bleiben hiervon jedoch unberührt.


Weitere Landesverkehrsministerien planen bereits entsprechende Empfehlungen für nachgeordnete Behörden. Als Maß der Eignung der Kamera-Monitor-Systeme wird auf den DLG-Prüfrahmen hingewiesen, der ggf. noch durch den Fachausschuss Kraftfahrzeugtechnik im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur optimiert werden wird.

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