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Schlepperfahren auch auf Betriebsgelände nicht ohne Führerschein

Auch auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgelände ist das Fahren von Schleppern, Hofladern oder Staplern ohne Fahrerlaubnis gesetzlich untersagt.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgelände ist das Fahren von Schleppern, Hofladern oder Staplern ohne Fahrerlaubnis gesetzlich untersagt. Das hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) betont und auf die Rechtsprechung sowie ihre eigenen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) verwiesen.


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Sobald ein Betriebsgelände von außen betretbar sei, würden dort laut Versicherung dieselben Regeln zum Führen eines Fahrzeuges gelten, wie auf einer öffentlichen Straße. Gleiches treffe auch auf Feldwege zu. Die Prüfung zur Fahrerlaubnis der Klassen T und L können Jugendliche laut SVLFG ab 16 Jahren ablegen. Nur in begründeten einzelnen Härtefällen sei es möglich, diese Prüfung ausnahmsweise bereits mit 15 Jahren zu absolvieren, sofern dies eine medizinisch-psychologische Untersuchung zulasse.


Zwar sind Jugendliche der SVLFG zufolge „in der Regel gut in der Lage, die komplexe Technik richtig zu bedienen“; in Gefahrensituationen seien sie aber schnell überfordert, da es ihnen entwicklungsbedingt noch an Gelassenheit und Weitblick fehle.


Um unerlaubtes Fahren zu verhindern und Unfälle zu vermeiden, sollten Landwirte den Zündschlüssel nach abgeschlossener Arbeit immer abziehen und sicher verwahren, empfahlt die Sozialversicherung. Generell komme Unternehmern bei der Einbindung von Jugendlichen in die landwirtschaftliche Arbeit ein besonders hohes Maß an Verantwortung zu, da sie entschieden, wer auf dem Betrieb welche Arbeiten ausführe. Gesetze und Richtlinien steckten dabei die Grenzen ab und schützten junge Menschen davor, sich selbst zu übernehmen oder von anderen Personen mit Aufgaben betraut zu werden, denen sie nicht gewachsen seien.

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