Von Eigentümern und Nutzern in der Nähe von Gewässern zweiter Ordnung gelegener Grundstücke kann laut dem Sächsischen Wassergesetz durch Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbänden im Freistaat eine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben werden. Von dieser Möglichkeit haben bisher der Zweckverband Parthenaue im Landkreis Leipzig und die Stadt Leipzig Gebrauch gemacht.
In diesem Zusammenhang wurden dem ZV Parthenaue vom sächsischen Landwirtschaftsministerium (SMUL) Fördermittel in Höhe von mehr als 700.000 Euro bewilligt und überwiegend ausgezahlt. Die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe nach den Vorgaben des § 37 Abs. 1 SächsWG führt laut dem Sächsischen Bauernverband (SLB) aber dazu, dass die Kosten der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung überwiegend von den Pächtern (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) und Eigentümern (nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)in der Nähe dieser Gewässer gelegener Grundstücke zu tragen sind.
Von einer funktionierenden Gewässerunterhaltung profitiert laut dem Verband allerind ein weitaus größerer Personen- und Wirtschaftskreis: Eigentümer und Nutzer weiter entfernt gelegener Grundstücke, auch in Ballungszentren von Städten und Industrieansiedlungen, die Wohnbevölkerung, Erholungssuchende, am Ende die Allgemeinheit. Denn die Erhaltung der Kulturlandschaft, zu der auch die Gewässerunterhaltung nicht unwesentlich beiträgt, sei ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.
Ungerecht hält der SLB zudem, dass von den Anliegern und Hinterliegern von Gewässern erster Ordnung keine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben wird. In anderen Bundesländern werde keine der sächsischen Gewässerunterhaltungsabgabe vergleichbare Abgabe erhoben.
Der ZV Parthenaue hat eine Gewässerunterhaltungssatzung beschlossen, die sich eng an eine vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag gemeinsam mit dem SMUL erarbeitete Mustersatzung anlehnt. In zwei gegen die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue gerichteten Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue rechtmäßig ist, d.h. nicht gegen § 37 Abs. 1 SächsWG oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Eine Änderung der Rechtslage kann daher nur noch durch eine Aufhebung von § 37 Abs. 1 SächsWG herbeigeführt werden, heißt es weiter.
Der Kreisbauernverband Borna Geithain Leipzig hat deshalb mit Unterstützung des Sächsischen Landesbauernverbandes eine Petition an den Sächsischen Landtag zur Abschaffung der Gewässerunterhaltungsabgabe gestartet. "Auch wenn die Landwirte und Grundstückseigentümer weiter Teile Sachsens derzeit noch nicht von der Gewässerunterhaltungsabgabe betroffen sind sollten sie den Anfängen wehren und die Petition unterzeichnen", rät der Bauernverband.