Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

News

Sachsen: Petition zur Abschaffung der Gewässerunterhaltungsabgabe

Von Eigentümern und Nutzern in der Nähe von Gewässern zweiter Ordnung gelegener Grundstücke kann laut dem Sächsischen Wassergesetz durch Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbänden im Freistaat eine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Von Eigentümern und Nutzern in der Nähe von Gewässern zweiter Ordnung gelegener Grundstücke kann laut dem Sächsischen Wassergesetz durch Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbänden im Freistaat eine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben werden. Von dieser Möglichkeit haben bisher der Zweckverband Parthenaue im Landkreis Leipzig und die Stadt Leipzig Gebrauch gemacht.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

In diesem Zusammenhang wurden dem ZV Parthenaue vom sächsischen Landwirtschaftsministerium (SMUL) Fördermittel in Höhe von mehr als 700.000 Euro bewilligt und überwiegend ausgezahlt. Die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe nach den Vorgaben des § 37 Abs. 1 SächsWG führt laut dem Sächsischen Bauernverband (SLB) aber dazu, dass die Kosten der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung überwiegend von den Pächtern (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) und Eigentümern (nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)in der Nähe dieser Gewässer gelegener Grundstücke zu tragen sind.


Von einer funktionierenden Gewässerunterhaltung profitiert laut dem Verband allerind ein weitaus größerer Personen- und Wirtschaftskreis: Eigentümer und Nutzer weiter entfernt gelegener Grundstücke, auch in Ballungszentren von Städten und Industrieansiedlungen, die Wohnbevölkerung, Erholungssuchende, am Ende die Allgemeinheit. Denn die Erhaltung der Kulturlandschaft, zu der auch die Gewässerunterhaltung nicht unwesentlich beiträgt, sei ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.


Ungerecht hält der SLB zudem, dass von den Anliegern und Hinterliegern von Gewässern erster Ordnung keine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben wird. In anderen Bundesländern werde keine der sächsischen Gewässerunterhaltungsabgabe vergleichbare Abgabe erhoben.


Der ZV Parthenaue hat eine Gewässerunterhaltungssatzung beschlossen, die sich eng an eine vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag gemeinsam mit dem SMUL erarbeitete Mustersatzung anlehnt. In zwei gegen die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue gerichteten Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV Parthenaue rechtmäßig ist, d.h. nicht gegen § 37 Abs. 1 SächsWG oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Eine Änderung der Rechtslage kann daher nur noch durch eine Aufhebung von § 37 Abs. 1 SächsWG herbeigeführt werden, heißt es weiter.


Der Kreisbauernverband Borna Geithain Leipzig hat deshalb mit Unterstützung des Sächsischen Landesbauernverbandes eine Petition an den Sächsischen Landtag zur Abschaffung der Gewässerunterhaltungsabgabe gestartet. "Auch wenn die Landwirte und Grundstückseigentümer weiter Teile Sachsens derzeit noch nicht von der Gewässerunterhaltungsabgabe betroffen sind sollten sie den Anfängen wehren und die Petition unterzeichnen", rät der Bauernverband.


Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.