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Ökolandbau

BÖLW fordert Nachbesserung beim Entwurf des Ökolandbaugesetzes

Laut BÖLW würde der vorliegendes Entwurf des Ökolandbaugesetzes die Brache ausbremsen. Ziele für den Ökolandbau seien nur mit soliden gesetzlichen Grundlagen zu erreichen.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) sieht bei der Novelle des Ökolandbaugesetzes (ÖLG) noch Nachbesserungsbedarf. „Für ein gutes ÖLG muss das Bundeslandwirtschaftsministerium den aktuellen Entwurf dringend anpassen“, erklärte BÖLW-Geschäftsführer Peter Röhrig am Montag vorvergangener Woche Für die Akteure der Branche sei es wichtig, dass die Bundesregierung, die Bundesländer und der Bundestag bei der Novellierung nach dem Grundsatz vorgingen, auf den sie auch bei der neuen EU-Ökoverordnung zu Recht gedrungen hätten: Qualität müsse vor Schnelligkeit gehen.Ein gut gestaltetes ÖLG sei wichtig, um die positive Dynamik beim Anbau, der Verarbeitung und der Vermarktung von Biolebensmitteln zu unterstützen. Nur mit tauglichen gesetzlichen Grundlagen lasse sich das Ziel der Bundesregierung von 20 % Ökofläche bis 2030 erreichen. Wie aus einer Stellungnahme des BÖLW zum ÖLG-Entwurf hervorgeht, fehlen dem Branchenverband in der Novelle noch Antworten auf grundlegende Fragen, die sich aus den Defiziten des geltenden ÖLG und vor allem aus der notwendigen Anpassung an das neue EU-Recht und die Kontrollverordnung ergeben.

Nachbesserung bei Kontrollsystem nötig

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Mit der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs würde die Bioentwicklung ausgebremst, so das Fazit des Dachverbandes. Die Defizite ließen den avisierten ambitionierten Zeitplan wenig realistisch erscheinen, da umfangreiche Änderungen gebraucht würden, um die von Bund und Ländern gewünschte Wirkung zu erzielen. Nachbesserungen sind nach Ansicht des BÖLW unter anderem hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Kontrollstellen und Behörden im Rahmen des Kontrollsystems notwendig. Das bewährte zweistufige Kontrollsystem müsse erhalten bleiben, die rechtliche Grundlage jedoch verbessert werden. Insbesondere die Beleihung biete diesen Rahmen jedoch nicht. Stärker als bisher will der BÖLW die Kontrollen harmonisieren. Er schlägt eine zentrale, bundeseinheitliche Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen vor, anstatt in einzelnen Landesverordnungen unterschiedliche Regelungen vorzugeben.

Zertifizierung nur für gewerbliche Einrichtungen

Nachgebessert werden muss laut der Stellungnahme auch im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung. Die Kontrollverpflichtungen für entsprechende Einrichtungen müsse weiterhin bestehen bleiben, aber an die Besonderheiten dieses Segmentes angepasst werden, so das Fazit.Unbedingt nötig sei es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Auslobung vonMindestanteilen an Bioprodukten sowie Möglichkeiten zur Überprüfung zu schaffen. Das sei wichtig, um einen einheitlichen Rahmen für die quantitativen Ziele in den Plänen und Initiativen des Bundes und der Länder zu bilden. Ohne entsprechende Regelungen im ÖLG könnten die Bio-Anteile in der Gemeinschaftsverpflegung gar nicht durch das Bio-Kontrollsystem erfasst und überprüft werden, stattdessen müssten mit unnötigem Aufwand neue parallele Systeme zur Kontrolle geschaffen werden. Klargestellt werden muss laut BÖLW auch, dass sich nur gewerbsmäßige Einrichtungen der Kontrolle unterstellen müssen und eine Zertifizierung benötigen. Entsprechende Vorgaben dürften nicht für Kitas oder Schulen mit eigener Frischeküche gelten.

Kein Grund zur Eile

Nach Ansicht des BÖLW besteht grundsätzlich bei der Novellierung des ÖLG und des Ökokennzeichnungsgesetzes (ÖkoKennzG) kein Grund zur Eile. In Deutschland gebe es ein gut funktionierendes Öko-Kontrollsystem, und falls die Novelle nicht mit der EU-Verordnung zum 1. Januar 2022 in Kraft treten könne, werde auf Basis der derzeit geltenden Regelungen weitergearbeitet. Probleme mit der EU-Kommission sind dem Branchenverband zufolge dadurch nicht zu erwarten, ein Vertragsverletzungsverfahren wird nicht für wahrscheinlich gehalten. Deutschland habe die bereits im Dezember 2019 in Kraft getretene EU-Kontrollverordnung bislang nicht fristgerecht beziehungsweise nur unzureichend umgesetzt, ohne dass daraus negative Konsequenzen resultiert hätten. Somit bestehe keine Notwendigkeit, vorschnell ein ÖLG mit wesentlichen Mängeln und Lücken zu beschließen.

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