"In dieser Notsituation ist die Einhaltung von Terminen und Maßnahmen im Rahmen des ÖPUL für viele nicht möglich. Es ist uns gemeinsam mit BML, AMA und Bauernbund gelungen, hier rasch eine Klärung herbeizuführen“, erklärt Landwirtschaftskammer Österreich-Präsident Josef Moosbrugger.
Und zwar wurden Ausnahmeregelungen bei folgenden Maßnahmen festgelegt:
„Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“,
„Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und
„Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“.
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen ist keine Meldung an die AMA erforderlich.
Anbaufristen gelockert
Bei den nachfolgend genannten Fristen werden geringfügige Überschreitungen akzeptiert, wenn eine vorausschauende Bewirtschaftung nachgewiesen werden kann:
noch nicht angelegte Begrünungen der Variante 5 mit Frist 20. September in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
Anlage von Zwischenfrüchten oder Hauptkulturen in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, wenn die Zeiträume für den nachfolgenden Anbau von Zwischenfrüchten (30 Tage) oder von nachfolgenden Hauptkulturen (30 Tage nach Zwischenfrüchten, 50 Tage nach Hauptkulturen) nicht einhaltbar sind; abfrostende Zwischenfrüchte können auch noch nach dem 20. September angelegt werden, wenn ansonsten der Anbau bis zu diesem Termin erfolgt wäre; der Umstand ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Bei der Anlage von Zwischenfrüchten ist darauf zu achten, dass trotz späterer Anlage eine flächendeckende Begrünung erreicht wird.
Für diese Maßnahmen gilt, dass der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird.
Nachbau von Folgekulturen
Bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ ist die Anlage einer Folgekultur bei einem Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis nicht erforderlich, wenn eine Befahrbarkeit der Flächen bis einschließlich 15. Oktober nicht gegeben ist. Der Grund ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Meldung und Anerkennung von höherer Gewalt
Grundsätzlich sind von dem aktuellen Ereignis Betriebe in allen Bundesländern betroffen und es können sich verschiedene Auswirkungen auf Förderverpflichtungen ergeben. Fälle höherer Gewalt wären grundsätzlich binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die förderwerbende Person dazu in der Lage ist, zu melden. Wegen der Ausnahmesituation wird auf die Frist für einzelbetriebliche Meldungen österreichweit Rücksicht genommen. Einzelbetriebliche Ansuchen sollten zeitnah erfolgen, können aber auch noch nach der Frist von drei Wochen an die AMA übermittelt und anerkannt werden.
Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Gebiete
In den hauptsächlich betroffenen Gebieten in den Bundesländern Niederösterreich, Wien und Oberösterreich wurden weitere Ausnahmeregelungen festgelegt. Dies gilt für Flächen in folgenden Bezirken:
in Niederösterreich alle Bezirke
in Wien alle Bezirke
in Oberösterreich Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land
Einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt nicht erforderlich
Der Eintritt von höherer Gewalt wird auf regionaler Ebene anerkannt. Eine einzelbetriebliche Meldung eines Falles höherer Gewalt ist somit bei nachfolgend angeführten Sachverhalten nicht notwendig:
Nicht-Einhaltung der Ernteverpflichtung im ÖPUL und bei der Ausgleichszulage für noch am Feld stehende Kulturen.
Erneuerung/Rekultivierung von Flächen mit mehrjähriger Verpflichtungsdauer wie beispielsweise verschlämmte Acker-Biodiversitätsflächen (DIV), dauerhaft begrünte „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) und „Begrünte Abflusswege“ (BAW)
Nichteinhaltung einer flächendeckenden Begrünung bereits angelegter und bereits beantragter Begrünungen im Rahmen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“
Beispiele
Kulturen können nicht geerntet werden, da sie umgeknickt, vermurt oder stark von Hochwasser beeinträchtigt sind
Grünbrachen sind mit Sedimenten bedeckt
Saatgut von Begrünungen ist abgeschwemmt oder die Samen können aufgrund von Verschlämmungen nicht durchkeimen
Die grundsätzlich notwendige Meldung an die AMA über eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode (bis einschließlich 30. September) ist für Betriebe in den angeführten Gebieten nicht erforderlich.
Für folgende Sachverhalte ist unter anderem weiterhin eine einzelbetriebliche Meldung für die Anerkennung der höheren Gewalt in ganz Österreich notwendig:
Zerstörung von mindestens drei punktförmigen Landschaftselementen oder einem GLÖZ-Landschaftselement
(nicht rekultivierbare) Flächenverluste durch Flussausweitungen und Muren
Umstände, die beantragte Tiere in verschiedenen Fördermaßnahmen betreffen
Nicht-Einhaltung von Naturschutzauflagen (Abstimmung mit der projektgenehmigenden Stelle erforderlich)
Nichteinhaltung der jährlich notwendigen Pflegemaßnahme
Verlust von Unterlagen
Diese Sachverhalte sind auf www.eama.at unter dem Reiter Eingaben → Andere Eingaben in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ einzelbetrieblich zu melden.