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Enteignung für Stromleitung: Tiefer Eingriff ins Eigentumsrecht

Enteignungen von Grundstücken für Starkstromleitungen sind erst möglich, wenn eine gütliche Einigung scheitert, obwohl es angemessene Angebote gegeben hat. Rechtsanwalt Levente Nagy klärt auf.

Lesezeit: 2 Minuten

Enteignungsverfahren im Bereich der Starkstromleitungen stellen einige der rechtlich anspruchsvollsten und sensibelsten Fälle im öffentlichen Recht dar. Diese Verfahren greifen tief in die fundamentalen Rechte der Eigentümer ein und ziehen sie in komplexe bürokratische Prozesse.

Eine rechtlich zulässige Enteignung wegen Starkstromleitungen erfordert einen rechtskräftigen Bescheid, der auf einer unabhängigen Bewertung basiert. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, nachzuweisen, dass ein zwingender energiewirtschaftlicher Bedarf vorliegt und dass die Erfüllung dieses Bedarfs im öffentlichen Interesse steht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Begründung des öffentlichen Interesses nicht allein auf wirtschaftlichen Gründen basieren darf.

Die zuständigen Behörden dürfen sich im Rahmen der Prüfung auch nicht ausschließlich auf Sachverständigengutachten verlassen, sondern müssen eine eigenständige Beurteilung vornehmen. Zusätzlich zu diesen Bedingungen ist eine Enteignung nur dann angemessen, wenn es keine weniger einschneidenden Alternativen gibt.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass es ernsthafte Versuche gab, eine gütliche Einigung zu erzielen. Laut Verwaltungsgerichtshof sind diese Bemühungen eine grundlegende Voraussetzung für die Genehmigung einer Enteignung. Die Angebote müssen dabei angemessen und verhältnismäßig sein, um das Bestreben nach einer Einigung zu unterstreichen.

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