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Fristen im April: AMA-Mehrfachantrag muss eingereicht werden

Was spätestens bis zum 15. April eingereicht werden muss und welche Fristen für ÖPUL-Maßnahmenanträge gelten. Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten melden.

Lesezeit: 2 Minuten

Noch bis 15. April können Landwirte ihren Mehrfachantrag 2025 einreiche. Es kann über die Webseite www.eama.at erfolgen, oder über die Landwirtschaftskammern, die die Landwirte bei ihren Anträgen unterstützen. In beiden Fällen ist eine ID-Austria notwendig, um den Antrag abzuschicken.

Was muss bis spätestens 15. April eingereicht werden?

Bis spätestens 15. April 2025 muss der Mehrfachantrag vollständig für folgende Maßnahmen eingereicht werden:

  • Antrag auf Direktzahlungen und Ausgleichszulage

  • Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)

  • Tierliste

  • Beilage “Tierwohl - Weide / Stallhaltung“

  • Tierbeantragung für "Gefährdete Nutztierrassen"

  • ÖPUL-Angaben wie z.B. Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter

  • Referenzänderungsantrag

 
Anträge und Beilagen, die ab Mittwoch, den 16. April 2025 an die AMA gesendet werden, gelten als zu spät eingereicht und lösen keine Prämienzahlung für das Antragsjahr 2025 aus. Bei zeitgerechter Einreichung des Mehrfachantrags 2025 können Änderungen der Schlagnutzungsart bis Anfang Dezember ohne Prämieneinbußen vorgenommen werden, sofern kein Verstoß festgestellt wurde oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde.

Ausweitungen oder Nachreichungen von Flächen oder prämienrelevanter Codes (z.B. SLK) können nur bis spätestens 15. April 2025 prämienfähig berücksichtigt werden. Korrekturen, die sich aus dem Flächenmonitoring oder Vorabprüfungen ergeben, müssen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA vom betroffenen Betrieb selbst oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden.

Meldung der Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Betriebsführer, die auch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten verrichten, müssen jedes Jahr die jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Abzüge bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bis spätestens 30. April melden (www.svs.at unter Formulare & Anträge).

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