Das Ausbruchsgeschehen der Maul- und Klauenseuche (MKS) kommt in den Nachbarländern nicht zum Stehen. Erst am Mittwoch traten erneut zwei Fälle in Ungarn im Grenzgebiet zu Österreich auf. Die Behörden in Österreich setzen vermehrt Maßnahmen um eine Einschleppung der MKS zu verhindern, u.a. werden am Samstag mehrere kleine Grenzübergänge geschlossen.
Kein Kontakt zu anderen Tieren!
In der Überwachungs- und weiteren Sperrzone wurde nun die Weidepflicht für Biobetriebe vorübergehend ausgesetzt. Das heißt, grundsätzlich dürfen und können Biobetriebe in diesem Gebiet ihre Tiere auf die Weide schicken.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie keinen Kontakt mit anderen gehaltenen Tieren gelisteter Arten haben und bestmöglich vor dem Kontakt mit wildlebenden Tieren gelisteter Arten geschützt sind. Können die Betriebe diesen Kontakt nicht mit Sicherheit unterbinden, wird empfohlen, die Tiere nicht auf die Weide zu schicken und im Stall zu belassen.
Für die Biobetriebe in der Überwachungszone bzw. weiteren Sperrzone ist somit die Weidepflicht bis auf Widerruf ausgesetzt. Falls die Tiere im Stall verbleiben, ist dies entsprechend zu dokumentieren.
Wie hoch ist die Ansteckungsgefahr auf der Weide im Vergleich zum Stall?
Die Ansteckungsgefahr mit Maul- und Klauenseuche (MKS) ist laut Gesundheitsministerium im Stall in der Regel höher als auf der Weide. Dies liegt daran, dass Tiere im Stall auf engem Raum gehalten werden, was die Übertragung des Virus durch direkten Kontakt, Tröpfcheninfektion und kontaminierte Materialien begünstigt. Indirekte Übertragungen über kontaminierte Umgebungen können ausreichend sein, um einen Ausbruch aufrechtzuerhalten.
Weide als Risikosplittung?
Der Weideaustrieb von bestimmten Tiergruppen, z.B. Jungrinder, ohne Kontakt zu den Stalltieren, kann damit auch eine Art "Risikosplittung" sein. Denn wäre der Heimbetrieb von einer amtlich angeordneten Keulung betroffen und ein Teil der Herde befindet sich schon längere Zeit auf Alm/Weide, dann würden diese Tiere nicht zwangsläufig gekeult und auch umgekehrt. Die Veterinärbehörde entscheidet, welche Tiere im Seuchenfall geschlachtet werden müssen und berücksichtigt dabei auch die Standorte und den zeitlichen Verlauf. Wichtig ist, zwischen den Tiergruppen und Standorten höchste Biosicherheitsmaßnahmen zu setzen (Hygiene und Desinfektion von Arbeitskleidung, Fahrzeugen, Futtermittel, betreuende Personen, etc.) und Austriebe/Verladungen zu dokumentieren.