Für viele Landwirte stellt diese Anforderung eine Einschränkung ihres Eigentumsrechts dar. Insbesondere kleinere Betriebe könnten unter den wirtschaftlichen Folgen leiden. Die EU-Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten Beratungs- und Förderprogramme aufsetzen müssen, um die Umstellung zu erleichtern und alternative Einkommensquellen wie Ökotourismus oder den Verkauf naturnaher Produkte zu fördern.
Trotz dieser Angebote könnten die neuen Regelungen von einigen Landwirten als quasi-enteignende Maßnahmen wahrgenommen werden. Zwar sieht die EU-Verordnung keine direkte Enteignung vor, jedoch könnten die betroffenen Landwirte eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung geltend machen. Dies würde bedeuten, dass für die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung eine Kompensation geleistet werden müsste.
Die EU-Verordnung betont, dass betroffene Landwirte, die sich ungerecht behandelt fühlen, die Möglichkeit haben müssen, rechtlich dagegen vorzugehen. Dies umfasst nicht nur die Möglichkeit, bei den nationalen Gerichten Beschwerde einzulegen, sondern auch das Recht, sich an unabhängige und unparteiische Stellen zu wenden. Weiters müssen die Mitgliedstaaten – so die EU-Verordnung – sicherstellen, dass es möglich ist, nationale Wiederherstellungspläne anzufechten.