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2.600 Junghennen wegen Geflügelpest gekeult

Der Betrieb im Bezirk Leibnitz liegt in einer Region mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko.

Lesezeit: 2 Minuten

In einem Junghennenbetrieb im Bezirk Leibnitz (Steiermark) ist die Geflügelpest aufgetreten. Nach dem Nachweis des aviärem Influenzavirus vom Typ A H5N1 in verendeten Tieren durch die AGES, mussten die rund 2.600 Junghennen des betroffenen Betriebes getötet werden. Das bäuerliche Anwesen liegt in einer Region, die als Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko ausgewiesen ist. Die zuständigen Behörden in der Steiermark haben daraufhin eine Schutzzone im Umkreis von 3 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 10 km um den betroffenen Bestand festgelegt. Die getroffenen Maßnahmen können in der Überwachungszone frühestens 30 Tage und in der Schutzzone frühestens 21 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebs aufgehoben werden.

94 Betriebe in der Schutzzone

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Laut dem Land Steiermark befinden sich in der Schutzzone insgesamt 94 Betriebe mit zirka 24.431 Stück Geflügel und in der Überwachungszone 581 Betriebe mit rund 60.018 Stück Geflügel. Sämtliche Betriebe der Schutzzone und 10% der Betriebe in der Überwachungszone müssen in den nächsten Wochen amtstierärztlich kontrolliert werden, wird betont. Zusätzlich müssen bis zur Aufhebung der Zonen alle dort befindlichen Geflügelhalter ihre Tiere im Stall halten und dürfen kein Geflügel von außerhalb der Zonen einstallen.

Weiters sind strenge Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten, wie etwa Kleidungs- und Schuhwechsel vor dem Betreten des Stalls. Verdächtige Krankheitserscheinungen wie vermehrte tote Tiere oder ein starker Legeleistungsverlust müssen umgehend dem Veterinärreferat der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. Die Geflügelpest ist eine Tierseuche, eine Gefährdung durch den Genuss von Eiern oder Geflügelfleisch besteht aber nicht, betont das Land Steiermark.

Angesichts des großen Vogelgripperisikos in ganz Österreich appelliert der zuständige Landesrat Hans Seitinger, verstärkt auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen zu achten und auch tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel unverzüglich dem örtlich zuständigen Amtstierarzt zu melden.

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