Im Jahr 2025 steht in Niederösterreich die Landwirtschaftskammerwahl am Plan. Schon jetzt sorgt der Urnengang für Aufregung. Denn wie eine Tageszeitung berichtet, soll das Land Niederösterreich in einem Rundschreiben an die Gemeindevertreterverbände erklärt haben, dass über die anstehende Wahl niemand informiert werden soll.
In einer Faksimile ist zu lesen. „Eine amtliche Verständigung der Wahlberechtigten (sog. „Wahlinformation“ oder „Wählerinformation“) über insb. Wahltag und Wahllokal sieht die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 nicht vor, weshalb die Gemeinden die Verwendung der Daten der Wahlberechtigten zu diesem Zweck mangels gesetzlicher Grundlage unterlassen sollten.“
UBV kritisiert Informationspolitik
Kritik kommt vom Unabhängigen Bauernverband (UBV) Niederösterreich. Bei allen anderen Wahlen würden die Wahlberechtigten auf ihr Wahlrecht, den Wahlort und die Wahlzeit mehrmals hingewiesen und informiert. „Es entsteht der Eindruck, dass jene, die vielleicht nicht den Bauernbund wählen könnten, gar nicht zur Wahl zuzulassen, da sie keine Informationen über Wahlzeit und Wahlort bekommen müssen“, schreibt der UBV.
„Anstatt die Landwirte zu unterstützen und eine transparente Wahl zur Landwirtschaftskammer sicherzustellen, soll die Wahl vertuscht werden“, kritisiert FPÖ-Agrarsprecher NAbg. Peter Schmiedlechner das Schreiben aus dem Büro von Niederösterreichs ÖVP-LH-Stv. Pernkopf an alle Gemeindevertreterverbände. Pernkopf ist auch Obmann des niederösterreichischen Bauernbundes.
Landwirtschaftskammer wird am 9. März 2025 gewählt
Die Erstellung der Wählerverzeichnisse hat bis 29. November 2024 durch die Gemeinde zu erfolgen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann sich dabei der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde von 2. bis 6. Dezember 2024 zur Einsicht aufzulegen. Anträge zur Berichtigung können bis spätestens 11. Dezember 2024 gestellt werden. Ohne Eintragung in das Wählerverzeichnis gibt es kein Wahlrecht.
Wahlberechtigt sind:
Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ im Mindestausmaß von einem 1 ha
Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“)
Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben
Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder.
Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren
Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
Bauernbund sieht Kritik widerlegt
Der Bauernbund kontert, dass die Kritiker Nachhilfe bezüglich der Landwirtschaftskammerwahl brauchen können. Die Landwirtschaftskammerwahl in Niederösterreich ist – gemeinsam mit jener in Wien – österreichweit die Interessensvertretungswahl mit der höchsten Wahlbeteiligung unter allen großen Kammerwahlen (AK, WK, LK).
Zum Vergleich: Die Arbeiterkammerwahl in Niederösterreich 2024 verzeichnete eine um 20 % geringere Wahlbeteiligung als die letzte Landwirtschaftskammerwahl. "Dies deutet keineswegs auf eine schlechte Information der Wählerinnen und Wähler hin. Der Vorwurf des UBV geht hier ins Leere und ist eindeutig widerlegt", erklärt Bauernbund-Direktor Paul Nemecek.
Bereits kurz nach Beschluss des Wahltermins wurde in der Mitgliederzeitung der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, „Die Landwirtschaft“, ausführlich über die Wahlen 2025 informiert. Darüber hinaus stünden die Aufgaben und der Zweck der Kammern sowie wesentliche Bestimmungen zur Kammerwahl sogar im Verfassungsrang.
„Das zeigt die hohe Wertigkeit, die der Landwirtschaftskammer und ihrer Wahl zugeschrieben wird“, meint Nemecek, der sich verwundert zeigt über das Demokratie- und Rechtsverständnis des UBV und deren Obmann Herbert Hochwallner, denn, „dass sich Behörden an diese Gesetze halten, ist ihre Pflicht.“
Hohe Wahlbeteiligung bei letzter LK-Wahl
Bei der vergangenen Landwirtschaftskammerwahl waren 28.772 Betriebe mit 160.670 Wahlberechtigten gemeldet. Das ergibt knapp sechs Wahlberechtigte pro Betrieb. „Das ist völlig absurd. Ein mittelalterliches Wahlrecht der Landwirtschaftskammer macht es möglich, dass Personen sogar mehrmals wählen dürfen. Den schwarzen Bauernbündlern ist offensichtlich jedes Mittel recht, um das eigene System abzusichern. Gleichzeitig geht das Bauernsterben weiter, weil sie von der Politik im Stich gelassen werden“, betont Schmiedlechner in einer Aussendung.
Hier kontert die Landwirtschaftskammer: "Das Wahlrecht ist persönlich, für juristische Personen durch einen Bevollmächtigten, auszuüben. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf das Wahlrecht nur dort (Gemeinde/Wahlsprengel) ausüben, wo sie/er im Wählerverzeichnis eingetragen ist." Allerdings könnten Funktionäre für Genossenschaften oder andere juristische Personen eine Stimme abgeben.
Weiters teilt Landwirtschaftskammer Niederösterreich mit: „In demokratischen Ländern mit Wahlen sind die dafür in Gesetzesform gegossenen Regeln zu beachten. Dass die Gemeinden als regionale Verwaltungsbehörde die Wählerverzeichnisse unter Mithilfe der Bezirksbauernkammern erstellen und die Landwirtschaftskammerwahlen abwickeln, sichert eine objektive Durchführung. Die Wählerverzeichnisse werden für jedermann zur Einsicht aufgelegt und es gibt die Möglichkeit, Berichtigungsanträge zu stellen."