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Anlaufstelle für unfaire Geschäftspraktiken nimmt Arbeit auf

Mit 1. März nimmt das neue Fairness-Büro unter der Leitung von Herrn Dr. Johannes Abentung seine Arbeit auf. Dieses bietet Bäuerinnen und Bauern, die von unfairen Geschäftspraktiken betroffen sind, schnelle, kostenlose Hilfe.

Lesezeit: 4 Minuten

„Unsere Bäuerinnen und Bauern produzieren tagtäglich regionale Lebensmittel unter Einhaltung höchster Standards. Doch statt unsere bäuerlichen Familienbetriebe zu unterstützen, werden sie von großen Handelskonzernen zunehmend unter Druck gesetzt. Um diese untragbare Situation zu verbessern, setzen wir an zwei Hebeln an: Zum einen schieben wir unfairen Geschäftspraktiken wie einseitige Änderungen von Lieferbedingungen, kurzfristige Stornierungen verderblicher Lebensmittel oder auch die Androhung von Konsequenzen gegenüber unbeugsamen Lieferanten einen gesetzlichen Riegel vor. Zum anderen bieten wir Betroffenen mit dem Fairness-Büro aktive Hilfe an“, so Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger.

Dabei berichtet die Ministerin von zwei Fällen aus der Praxis:

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Ein Handelskonzern vereinbarte mit einer Erzeugerorganisation ein definierte Abnahmemenge von Fleisch. Weiters wurden die Haltungsbedingungen festgelegt und der Preis. Jedoch änderete der Konzern kurzfristig die Abnahmemenge.

-> durch die gesetzliche Regelung sind solche Geschäftspraktiken nicht mehr möglich, es drohen Strafen für die Handelskonzerne.

Eine Handelskette schließt mit einer Gemüsegenossenschaft einen Vertrag ab. Allerdings bezahlt dieser die Rechnungen Monate lang nicht.

-> jetzt müssen Handelskonzerne innerhalb von 30 Tagen die Rechnungen bezahlen.

Wie kann das Fairness-Büro helfen?

Die Experten des Fairness-Büros stehen Bäuerinnen und Bauern zur Seite, geben neutrale Einschätzungen zum Beschwerdefall und können auf Wunsch auch den Beschwerdegegner oder eine Schlichtungsstelle mit dem Thema befassen. Der Großteil der Fälle soll so im Vorfeld geklärt werden, damit das Lieferverhältnis unter fairen Bedingungen möglichst aufrechterhalten werden kann. „Sämtliche Anliegen werden kostenlos, anonym und – vor allem -vertraulich behandelt. So wird sichergestellt, dass Betroffene frei und ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder Androhungen Missstände aufzeigen können“, betont Köstinger. Das Fairness-Büro kann auch auf Ersuchen des Betroffenen den Fall an die Bundeswettbewerbsbehörde zur weiteren Behandlung weitergeben.

Das Fairness-Büro wird einen jährlichen Bericht über Anzahl, Art und Ausgang der Fälle von unlauteren Praktiken vorlegen.

Für die Leitung des weisungsfreien Fairness-Büros wird mit 1. März 2022 Dr. Johannes Abentung bestellt.

Sie sind selbst betroffen und überlegen eine Meldung zu machen?

Unter www.fairness-buero.gv.at finden Sie Kontaktmöglichkeiten und weiterführende Informationen – inklusive einer Auflistung sämtlicher verbotener Geschäftspraktiken.

Das Fairness-Büro kann wie folgt kontaktiert werden:

E-Mail: office@fairness-buero.gv.at
Telefon: 01 / 710 95 18 – 602600
Persönlich: Ferdinandstraße 4, 1020 Wien

Unbedingt verbotene Praktiken

  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln.
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln.
  • Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel.
  • Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen).
  • Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten,

    - die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen,

    - für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
  • Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
  • Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten.
  • Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte.
  • Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten.
  • Gewährung schlechterer Konditionen im Vergleich zu dessen Mitbewerbern bei gleichwertiger Leistung aus unsachlichen Gründen.
  • Einschränkung anderer Vermarktungsformen aus unsachlichen Gründen als Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen.

Bedingt verbotene Praktiken

  • Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
  • Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbemaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung durch den Käufer zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Wer kann sich an das Fairness-Büro wenden?

  • Personen, die in ihren Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang mit Verkäufen von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit unfairen Praktiken konfrontiert werden.
  • Jede Bäuerin und jeder Bauer, jede landwirtschaftliche Erzeugerin und jeder landwirtschaftliche Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die oder der Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft.
  • Eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen.

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