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topplus Vorm Verfassungsgerichtshof

UBV fechtet LK-Wahl NÖ 2025 an

Der Unabhängige Bauernverband (UBV) kritisiert das Wahlrecht zur LK-Wahl in Niederösterreich. In der Folge hat er die LK-Wahl 2025 vorm VfGH angefochten. Dieser hat die Anfechtung jetzt akzeptiert.

Lesezeit: 2 Minuten

Aus der letzten Wahl zur Landwirtschaftskammer in NÖ im März 2025 ging der Bauernbund mit 82 % als klarer Sieger hervor. Jetzt will aber der Unabhängige Bauernverband die Wahl anfechten. In einer Aussendung teilt der Verband mit, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Anfechtung durch den UBV akzeptiert und die Landeswahlbehörde Niederösterreich aufgefordert hat, alle Unterlagen zur Kammerwahl vorzulegen. Zuvor hatte der UBV das bestehende Wahlrecht zur Landwirtschaftskammerwahl in Niederösterreich massiv kritisiert und während der vorigen Periode eine Änderung des Wahlrechts bei allen Parteien eingefordert.

"Keine Partei engagierte sich für eine Änderung"

Nachdem sich laut UBV keine Partei dafür engagierte und aus Sicht des UBV der zuständige Landesrat – LH Stellvertreter Stephan Pernkopf – mehrmals die Aufforderung des UBV, das Wahlrecht den jetzigen Standards anzupassen ignorierte, hat der UBV die Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, heißt es in einer Aussendung.

UBV NÖ Landesobmann Herbert Hochwallner betont dazu: „Es kann nicht sein, dass viele wahlberechtigte Menschen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht bei der Wahl ihrer Interessensvertretung wahlberechtigt sind. Und gleichzeitig aber Tausende wahlberechtigt sind, die keine Wahlberechtigung haben. Aus unserer Sicht entsprechen Wahlsystem, Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten, Wählerverständigung, Einspruchsmöglichkeiten usw. im aktuellen Wahlrecht nicht dem modernen Standard für demokratische Vorgehensweisen."

top agrar fragte nach einer Stellungnahme dazu aus dem Büro von LH-Stellvertreter Stephan Pernkopf. Der Fall werde derzeit in der Fachabteilung geprüft und bewertet. Innerhalb der Frist von sechs Wochen werde man die Unterlagen natürlich an den VfGH senden.

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