Ein Nachbar klagte einen Landwirt wegen Ruhestörung, unter anderem da dessen Hahn in der früh krähte. Das Landesgericht Innsbruck fällte jetzt das Urteil - und zwar gegen den Bauern.
Ein überraschendes Urteil hat das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gefällt. Die Unterlassungsklage eines Hofanrainers wegen Ruhestörung zur Nachtzeit durch Hahnkrähen und Hundebellen ging gegen den Bauern aus.
Freilich standen auch Hofarbeiten nach 22 Uhr in der Kritik des Nachbarn, der sich erst vor zwei Jahrzehnten neben dem 250 Jahre alten Vollerwerbsbauernhof (rund 90 Rinder und Schweine) angesiedelt hatte.
Das Gericht urteilte laut Tiroler Tageszeitung rechtskräftig, dass der Beklagte zumindest in der Nachtzeit von 22 Uhr bis sechs Uhr über Handeln und Tiere Lärm in ortsunüblichem Ausmaß produzierte. Die jahrelange Beeinträchtigung durch diese Art von Betriebsführung sei nicht zumutbar und störe die Nachtruhe des Anrainers erheblich. Dieser sei dadurch in der ortsüblichen Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.
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Ein überraschendes Urteil hat das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gefällt. Die Unterlassungsklage eines Hofanrainers wegen Ruhestörung zur Nachtzeit durch Hahnkrähen und Hundebellen ging gegen den Bauern aus.
Freilich standen auch Hofarbeiten nach 22 Uhr in der Kritik des Nachbarn, der sich erst vor zwei Jahrzehnten neben dem 250 Jahre alten Vollerwerbsbauernhof (rund 90 Rinder und Schweine) angesiedelt hatte.
Das Gericht urteilte laut Tiroler Tageszeitung rechtskräftig, dass der Beklagte zumindest in der Nachtzeit von 22 Uhr bis sechs Uhr über Handeln und Tiere Lärm in ortsunüblichem Ausmaß produzierte. Die jahrelange Beeinträchtigung durch diese Art von Betriebsführung sei nicht zumutbar und störe die Nachtruhe des Anrainers erheblich. Dieser sei dadurch in der ortsüblichen Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.