Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen, fordert das Finanzamt nicht nur die offenen Beträge ein, sondern schlägt möglicherweise auf diese auch noch 6 % Zinsen auf (siehe Zusatzinfo weiter unten). Dieser Zinssatz ist angesichts der andauernden Niedrigzinsphase aber deutlich zu hoch. Das haben nun die Richter am Bundesverfassungsgericht entschieden und der Regierung einen Arbeitsauftrag mit auf den Weg gegeben: Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 einen niedrigeren Satz bestimmen, der dann rückwirkend ab 2019 gelten soll. Hoffnung auf eine Erstattung können Sie sich nur machen, wenn Ihre Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind oder Sie gegen einen Bescheid Einspruch erhoben haben. Allerdings hat die Finanzverwaltung alle Steuerbescheide seit Mai 2019 ohnehin nur noch vorläufig erlassen, das heißt: Für diese erhalten Sie – sofern Zinsen angefallen sind – Geld zurück.
Hat das Finanzamt Ihnen in den vergangenen Jahren Steuern erstattet, was bislang ebenfalls mit 6 % vergütet wird, müssen Sie nun eventuell sogar Zinsen zurückzahlen.Wann Sie mit einer Erstattung rechnen können oder ob Sie erneut zur Kasse gebeten werden, steht noch nicht fest. Das Urteil betrifft nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Körperschaft-, Vermögen- und Umsatzsteuer(BVG, Urteil vom 18.8.2021 Az.: 1 BvR 2237/14).
Zusatzinfo
Steuerzinsen:Für Steuernachzahlungen fallen nicht grundsätzlich Zinsen an. Bei Land- und Forstwirten ist das erst der Fall, wenn mehr als 23 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vergangen sind, auf das sich der Bescheid bezieht. Steuerzinsen sollten Sie nichtmit einem Säumniszuschlag verwechseln. Den verlangt das Finanzamt, wenn Sie Steuernachforderungen nicht fristgerecht begleichen.