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Bäckereien können sich Austausch der Registrierkassen nicht leisten

Das Bäckerhandwerk fordert, dass die Nichtbeanstandungsfrist für die technische Erneuerung der Kassen in Bäckereien verlängert wird. Den Betrieben seien die zusätzlichen Investitionen nicht zuzumuten.

Lesezeit: 2 Minuten

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen bis spätestens 1. Oktober alle Registrierkassen in Bäckereien mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, die derzeit noch nicht in ausreichender Zahl lieferbar ist. Die Aufrüstung verursacht Kosten im vierstelligen Euro-Bereich je Kasse, beklagt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks.

„In der derzeitig wirtschaftlich angespannten Situation ist es den Bäckern nicht zu vermitteln, in neue Kassensysteme investieren zu müssen. Die Finanzbehörden der Länder sollten daher die Nichtbeanstandungsregelung für Kassen zeitnah verlängern“, fordert daher Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes. Viele Unternehmen hätten durch den wochenlangen Lockdown erhebliche Liquiditätsprobleme und viele würden um ihre wirtschaftliche Zukunft bangen, sagte Wippler. Zudem sei nicht absehbar, wann die Betriebe wieder unter normalen Umständen wirtschaften können.

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„Die Nachrüstung mit TSE ist auch zeitlich für viele Bäckereien kaum noch zu schaffen“, ergänzt Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes. Durch die weltweite Corona-Pandemie wurden die Lieferketten aus Fernost unterbrochen und Lieferungen haben sich verzögert. Die für die Umrüstung notwendige Hard- und Software steht den Betrieben nur eingeschränkt zur Verfügung.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Außendienst, der die Technik in die Betriebe bringt und die Mitarbeiter schulen muss, in den vergangenen Wochen keine Auswärtstermine wahrnehmen konnte. Auch für die Finanzverwaltung wäre ein Festhalten an der bisherigen Frist mit personellem Mehraufwand verbunden, ist Schneider überzeugt. Viele Bäckereien würden aus den oben genannten Gründen voraussichtlich einen individuellen Antrag zur Fristverlängerung gemäß § 148 Abgabenordnung stellen, über die die Finanzämter jeweils einzeln entscheiden müssten.

Der gesetzliche Hintergrund

Die gesetzliche Pflicht zur Umrüstung der Kassensysteme gilt seit 1. Januar 2020. Da die technischen Voraussetzungen nicht gegeben waren, wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für Kassensysteme ohne TSE bis zum 30. September vereinbart. Danach besteht für Bäckereien die Gefahr, dass Finanzbeamte ihre Buchhaltung als fehlerhaft beanstanden und im schlimmsten Fall die zu zahlende Steuerlast schätzen.

Betroffen sind rund 11.000 Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks mit 46.000 festen und weiteren 15.000 mobilen Verkaufsstellen. Die Vorgabe, dass Kassensysteme sicher vor Manipulation sind, ist in § 146 ff. der Abgabenverordnung (AO) geregelt.

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