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Corona-Bonus für kurzfristig beschäftigte Aushilfen?

Auf unserem Betrieb waren in diesem Jahr einige Aushilfen kurzfristig beschäftigt. Zum Jahresende besteht jedoch kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Kann ich ihnen trotzdem den Corona-Bonus zahlen?

Lesezeit: 1 Minuten

Frage: Kann ich den Corona-Bonus auch an Aushilfen zahlen, die während des Jahres kurzfristig beschäftigt waren, aber zu Weihnachten nicht mehr beschäftigt sind?

Antwort: Grundsätzlich kann die Corona-Prämie an alle Arbeitnehmer, mit denen ein Beschäftigungsverhältnis besteht, bis zum 31.12.2020 ausgezahlt werden. Eine Auszahlung ist an Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, Minijob und auch kurzfristig Beschäftigten möglich. Die Auszahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (Voraussetzung für die Steuerfreiheit). Das bedeutet, dass die Gewährung der Corona-Prämie über die Lohnabrechnung dargestellt werden muss.

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Da die Corona-Prämie eine Einmalleistung auf Grund bzw. im Zusammenhang mit der Mehrbelastung durch die Krise ist, kann es dazu kommen, dass erst zum Jahresende ein Resümee gezogen wird, welche Arbeitnehmer die Prämie erhalten.Aufgrund der Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto ist die Abrechnung im Austrittsmonat zu korrigieren, so dass alles entsprechend aufgezeichnet ist.

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