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++Aktualisiert am 31.05.21++

Corona: Fragen und Antworten rund um Landwirtschaft

In dieser Meldung finden Sie alle Fragen und Antworten, die landwirtschaftliche Betriebe rund um Corona betreffen: Arbeitsrecht, Versorgung, Anträge, Lebensmittelverkauf, Impfung etc.

Lesezeit: 14 Minuten

Sie haben eine Frage, die in dieser Meldung nicht beantwortet wird? Dann senden Sie uns diese per Mail an: leserfragen@topagrar.com oder stellen Sie Ihre Frage in der Kommentarfunktion unten. Vielen Dank! (Aktualisiert am 31.05, 8 Uhr)

AKTUELLE FRAGEN

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Landwirte haben eine Impfpriorität und gehöhren zur Gruppe 3. Wie kann ich meine Impfpriorität nachweisen?

Die nationalen Impfstrategie legt fest, dass Landwirte zur kritischen Infrastruktur gehören und damit bei der Corona-Impfung eine erhöhte Impfpriorität haben (Gruppe 3). Das gleiche gilt für Mitarbeiter in leitenden Funktionen und in der Regel auch für ausländische Saisonkräfte. Darüber hinaus können nach Angaben der Arbeitgeberverbände der Land- und Forstwirtschaft auch Ehepartner und andere auf dem Hof lebende und mithelfende Familienmitgliedern eine solche bedeutende Stellung im landwirtschaftlichen Familienbetrieb haben, dass sie ebenfalls einen erhöhten Anspruch auf eine Corona-Impfung haben. Den Nachweis über den erhöhten Anspruch können landwirtschaftliche Unternehmer z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erbringen. Daraus ergibt sich der Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position. Falls die zuständigen Stellen die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur bezweifeln, können Landwirte auf die sog. KRITIS-Leitlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums verweisen. Für seine Mitarbeiter kann der landwirtschaftliche Unternehmer eine Bescheinigung über dessen Tätigkeit und die besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen, ebenso für Saisonkräfte. Mehr dazu hier.

Muss ich als landwirtschaftlicher Betrieb meinen Mitarbeiter Corona-Test anbieten?

Ja, auch Landwirte müssen ihren Mitarbeitern seit Mitte April zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Bundesarbeitsminister Heil hat Ende Mai angekündigt, die Testpflicht über den 30. Juni hinaus zu verlängern.

Ist auch in 2021 für Saisonkkräfte die 70-Tage-Regelung verlängert worden?

Ja, Aufgrund der Coronapandemie können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigte auch in diesem Jahr länger einsetzen. Statt der normalen Einsatzzeit von 3 Monaten bzw. 70 Tagen im Kalenderjahr soll bis zum 31. Oktober 2021 eine Einsatzzeit von bis zu vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen gelten. Mehr dazu hier.

Darf ich trotz der Ausgangssperre nachts auf Jagd gehen?

Der Bundestag hat Ende April eine bundesweite "Notbremse" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese umfasst auch eine grundsätzliche nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Diese gilt aber nicht für die Jagd. In einem Rundschreiben an die obersten Jagdbehörden der Bundesländer hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (in Abstimmung mit dem Innen- und dem Gesundheitsministerium) bestätigt, dass die Einzeljagd auf Schalenwild auch dort zulässig ist, wo eine nächtliche Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz besteht. Auch Nachsuche und Kitzrettung sind weiter zulässig.

ALLGEMEINE FRAGEN

Was passiert, wenn ich als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes an dem Virus erkranke?

Das Coronavirus hat eine Inkubationszeit von bis zu zwei Wochen und eine Krankheitsdauer von bis zu drei Wochen. Diagnostiziert ein Arzt die Infektion bei Ihnen, muss er Ihre Erkrankung dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Das Amt ordnet Ihnen und Personen, mit denen Sie in engem Kontakt stehen, eine zweiwöchige häusliche Quarantäne an.

Ich habe eine Quarantäneverfügung erhalten. Was ist jetzt zu tun?

Für den Fall der Fälle empfiehlt der WLV folgendes vorgehen:

  • Kontaktaufnahme zum Kreisverband
  • Information von Personen/Unternehmen, die den Betrieb regelmäßig aufsuchen (Molkerei, Schlachthof, Genossenschaft, etc.)
  • Absprache mit dem Gesundheitsamt über die genauen Modalitäten: z.B. Versorgung der Tiere, Erledigung der anstehenden Feldarbeiten, Umgang mit Mitarbeitern, Umgang mit Verkehr auf dem Betrieb ((Molkerei, Schlachthof, Genossenschaft, etc.)

Was ist bei einer angeordnetern Quarantäne zu beachten?

Bei Arbeiten mit anderen Menschen, z. B. beim Tiere verladen, dürfen Sie als Erkrankter nicht dabei sein, um Ihren Viehhändler bzw. deren Mitarbeiter nicht anzustecken. Um jemand anderem Ihre Aufgaben zu übertragen, reicht das Ausstellen einer Vollmacht aus. Überprüfen Sie auch Ihre aktuellen Notfallpläne. Nicht nur Familienangehörige in Ihrem unmittelbaren Umfeld sollten mögliche Ansprechpartner bei Ihrem Ausfall sein. Denn sind Sie erkrankt, stehen Ihre Angehörigen bei unmittelbarem Kontakt zu Ihnen auch unter häuslicher Quarantäne. Gerade für Tierhalter, die die tägliche Versorgung ihrer Tiere gewährleisten müssen, ist ein vollständiger Notfallplan aktuell sehr wichtig. Hier finden Sie die Notfallpläne für Rinderhalter und Schweinehalter. Bei Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern stehen die Vertretungsregeln meist in der Gesellschaftssatzung.

Wie ist vorzugehen, wenn ein Mitarbeiter Symptome zeigt?

Damit nicht der gesamte Betrieb unter Quarantäne gesetzt wird, sollten sich Familie und Kollegen bei Auftreten von erkältungs- oder grippeähnlichen Symptomen sowie bei Kontakt zu Personen aus Risikogebieten umgehend von Mitmenschen fernhalten, sich nach Hause begeben und sich telefonisch krank melden. Der erkrankte Mitarbeiter sollte bis zur kompletten Genesung den Betrieb nicht betreten und keinen körperlichen Kontakt zu anderen Mitarbeitern haben. Für den erkrankten Arbeitnehmer gilt selbstverständlich, dass er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält (bis zu 6 Wochen).

Welche Hygiene- und Schutzmaßnahmen sollten auch Land- und Forstbetriebe beachten?

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet speziell für das landwirtschaftliche Umfeld Hinweise zum Schutz vor dem Coronavirus an. Diese liegen in Deutsch und vier Fremdsprachen (PL, RO, BG, RU) vor. Die SVLFG empfiehlt diese Regeln in den Betrieben auszuhängen.

Wie wirkt sich das Verbot von Ansammlungen von mehr als 2 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus?

Das Kontaktverbot bezieht sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie zur systemrelevanten Infrastruktur zählen. Das heißt, dass landwirtschaftliche Betriebe ihren Tätigkeiten möglichst uneingeschränkt nachgehen können, da sie einen Beitrag zur Ernährungssicherung leisten. Dies betrifft auch die Mitarbeiter, die Fahrten zum Betrieb des Landwirtes oder im Rahmen von betrieblichen Zwecken unternehmen. Falls doch eine landesweite Ausgangssperre durchgesetzt werden sollte, bietet der WLV zwei Formulare an:

Durch das Mitführen der ausgefüllten Bescheinigungen sei es möglich, sich trotz festgesetzter Ausgangssperren zu betrieblichen Zwecken frei zu bewegen und dies gegenüber Polizei und Ordnungsämtern zu dokumentieren.

Habe ich als Landwirt/in Anspruch auf eine Notfallbetreuung meiner Kinder?

Die Land- und Ernährungswirtschaft wurde am 23. März 2020 vom Bundeskabinett als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Daher steht Ihren Kindern eine Notfallbetreuung zu. Konkrete Regelungen dazu sind jedoch länderabhängig. Für die Betreuungsfrage sind die kommunalen Behörden vor Ort zuständig.

ARBEITSRECHT UND BETRIEBSHILFE

Der Betriebsleiter befindet sich in Quarantäne: Habe ich Anspruch auf einen Betriebshelfer?

Ob ein infizierter Landwirt Anspruch auf einen Betriebshelfer hat, ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemühe sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden. Grundsätzlich gilt, nur wer am Coronavirus (COVID-19) erkrankt ist, hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe. Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Mehr dazu hier.

Erhalten landwirtschaftliche Unternehmen eine Entschädigung?

Ist ein Betrieb oder eine mitarbeitende Person von Quarantäne betroffen, wird eine Entschädigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Mehr dazu finden Sie hier. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gewährt ihren Mitgliedern Zahlungserleichterungen, wenn finanzielle Engpässe in Folge der Corona-Krise eintreten. Die SVLFG nutzt damit die gesetzliche Möglichkeit, in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie der Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre.

Ein Mitarbeiter ist an Corona erkrankt. Was bedeutet das für mich als Chef?

Ist bei einem Mitarbeiter ein Corona-Test positiv ausgefallen, ist der Mitarbeiter aufgrund einer Viruserkrankung arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die maximale Dauer von sechs Wochen. Verstößt ein Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, so trifft ihn im Fall der anschließenden Erkrankung ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Insofern ist der Arbeitgeber berechtigt, aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer dazu zu befragen, ob Sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft beschränkt. Der genaue Urlaubsort muss nicht genannt werden. Mehr zum Thema Arbeitsrecht, finden Sie hier.

Woher bekomme ich jetzt Saisonarbeitskräfte?

Erntehelfer aus dem Ausland dürfen einreisen - allerdings weit weniger als sonst und unter strengen Auflagen. Im Einzelnen haben die Minister folgende Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Erntearbeiter und Saisonarbeitskräfte vereinbart: Auflagen Saisonarbeiter (Stand: 26.04.21)

Der Bundesverband der Maschinenringe hat in 2020 Kooperation mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Plattform www.DASLANDHILFT.de geschaffen, mit der Menschen zusammengebracht werden sollen. Alle interessierten Personen, die keine Anzeichen einer Infektion mit dem Coronavirus zeigen, nicht zu einer Risikogruppe gehören und in den letzten 14 Tagen nicht in einem Risikogebiet unterwegs waren, können sich auf der Internetseite einen kostenlosen Überblick über aktuell verfügbare Stellen verschaffen und dann selbst mit anpacken. Das Portal ist auch in 2021 geöffnet.

Gibt es neue, rechtliche Sonderreglungen für Erntehelfer?

Aus 2020: Das Bundeskabinett hat am 23. März.2021 ein Corona-Hilfspaket beschlossen. Dazu gehören folgende Erleichterungen für die Erntehelfer-Problematik:

  • Ausweitung der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeit
  • Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis möglich
  • Saisonbeschäftigung nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet
  • Die Hinzuverdienstgrenze für Vorruheständler angehoben
  • Ausnahmen bei den Arbeitszeitvorgaben erweitert

Die Details dazu finden Sie hier.

VERSORGUNG

Kann der Tierarzt/Besamungstechniker etc. noch zu uns auf den Betrieb kommen?

Derzeit gibt es dazu keine Einschränkungen. Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln und -Hinweise im Merkblatt der SVLFG. Sollte ein Tierarzt krankheitsbedingt ausfallen und kein Ersatz verfügbar sein, kontaktieren Sie das zuständige Veterinäramt.

Ist von der Schließung der Geschäfte auch der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Die aktuellen Schließungen zur Vermeidung von Kundenkontakten gelten nicht für den Agrarhandel. Aus aktueller Sicht ist die Versorgung mit Dünger, PSM und Saatgut gesichert. Auch bei den Futtermitteln sollte es keine Engpässe geben und es gebe zudem keinen Grund für Hamsterkäufe.

Ist die Milchabholung im Quarantänefall gewährleistet?

Sollte der Betriebsleiter unter Quarantäne stehen, ist die Milchabholung grundsätzlich gewährleistet. Sind Sie betroffen, sollten Sie folgende Regeln beachten: Kontaktsperre zum Fahrer des Milchsammelwagens, vor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw. Nehmen Sie Kontakt zur Molkerei auf.

Können Lohnunternehmer weiter ihre Leistungen erbringen?

Ja. Lohnunternehmen dürfen weiter ihrer Arbeit nachgehen. Hier finden Sie Tipps, wie sich die Mitarbeiter im Lohnbetrieb verhalten sollten, um eine Ansteckung mit dem Virus zu minimieren. Unsere Kollegen vom Magazin profi haben ein Hinweisschild für die Traktortür zum Ausdrucken bereitgestellt.

Ist der grenzüberschreitende Transport von Tieren weiterhin möglich?

Für den grenzüberschreitenden Transport von Tieren und tierischen Erzeugnissen bestehen aktuell keine Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Mehr dazu hier.

Was ist bei der Schweinehaltung zur beachten?

Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) hat eine Liste mit Verhaltensregeln speziell für Schweinehalter zur Vorsorge gegen des Coronavirus herausgegeben. Diese können sie hier herrunterladen.

FRISTEN UND ANTRÄGE

Gibt es aufgrund der Coronakrise Fristverlängerungen für Agrarzahlungen?

Nein. In 2021 wird es keine Fristverlängerung geben. In 2020 hatte die EU-Kommission den Mitgliedstaaten zwar Mitte März erlaubt, nach eigenem Ermessen die Frist für die Anträge auf die EU-Agrarförderung vom 15. Mai.2020 um einen Monat auf den 15. Juni 2020 zu verlängern. Die Bundesländer haben sich jedoch dagegen entschieden, das in Deutschland umzusetzen. Deshalb bleibt die Frist für den Agrarantrag deutschlandweit beim 15. Mai.

LEBENSMITTELPRODUKTION- UND VERKAUF

Dürfen Hofläden, Milchtankstellen etc. noch betrieben werden?

Ja. Direktvermarkter, Michtankstellen und der Ab-Hof Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert. Sie dürfen wie Supermärkte weiter geöffnet bleiben. Die Hofläden und Co. müssen jedoch Hygienemaßnahmen, wie gründlich Händewaschen, Hände nicht schütteln sowie genügend Abstand zu anderen Personen sicherstellen. Wichtige Coronavirus-Maßnahmen für den Hofladenbetrieb finden Sie hier.

Muss ich meinen Hofladen schließen, falls es einen Corona-Fall auf dem Betrieb gibt?

In diesem Fall muss das Gesundheitsamt eingebunden werden und entscheidet im Wesentlichen. Grundsätzlich dürfen andere, in Bezug auf den Coronavirus unkritische Personen, den Hofladen normalerweise weiterhin betreiben. Die Hygiene-Regeln (SVLFG-Merkblatt) müssen eingehalten werden.

Welche Regelungen gelten für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe?

Betriebe, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten müssen sich an die geltenden Regeln für den Tourismus halten.

FINANZIELLES UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Der Verdienstentgang durch den Wegfall von Absatzmöglichkeiten ist für meinen Betrieb existenzbedrohend. Gibt es eine Unterstützungsmöglichkeit?

Die Rentenbank hat ein Programm für Liquiditätshilfen aufgelegt. Nehmen Sie dazu Kontakt zur Hausbank auf. Mehr dazu hier.

Gibt es weitere Beihilfen für landwirtschaftlichen Betriebe?

Das Bundeskabinett hat am 23. März.2021 Soforthilfen von bis zu 50 Mrd. € für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt. Dabei geht es laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz um einen Zuschuss und nicht um einen Kredit. Es müsse also nichts zurückgezahlt werden. Auch vorübergehende und zeitlich begrenzte Staatshilfen bis hin zu Beteiligungen und Übernahmen müssten möglich sein, sagte Wirtschaftsminister Peter Altmaier. Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Voraussetzung für die Hilfen ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona aufgetreten sind. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt ist erst nach dem 11. März 2020 möglich.

Für landwirtschaftliche Betriebe, die wirtschaftlich unter der Coronakrise leiden, gibt es Hilfen von Bund und Ländern. Hier finden Sie eine Aufstellung der Hilfen.

Wir mussten unseren landwirtschaftlichen Betrieb mit Gastronomie, Catering, Veranstaltungen oder Urlaubsangeboten schließen. Kann ich für meine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen?

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 % des Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %. Mehr dazu finden Sie hier.

Ich bin Student und möchte als Erntehelfer arbeiten. Wirkt sich das auf mein BAFöG aus?

Galt für 2020: Damit Studenten durch Corona-bedingte Einsätze z.B. in der Landwirtschaft keine Nachteile beim BAFöG erleiden, hat der Gesetzgeber die Anrechnungsregeln geändert.Bei Studenten und Berufsfachschülern, die BAFöG beziehen, wird das Einkommen aus einem pandemiebedingten Einsatz nur auf das BAFöG der jeweiligen Beschäftigungsmonate angerechnet. Für die Zeit vor und nach dem entsprechenden Einsatz erhalten die BAFöG Empfänger weiterhin ihren regulären monatlichen Fördersatz. Diese Regelungen gelten für pandemiebedingte Einsätze im Gesundheitswesen, sozialen Einrichtungen und auch in der Landwirtschaft. Mehr dazu hier.

WEITERES

Können sich Tiere anstecken oder das Virus übertragen?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Übertragung des SARS-CoV-2 Coronavirus durch Menschen auf Tiere nach bisherigem Kenntnisstand nicht möglich ist. Es handelt sich nicht um eine Tierseuche, die staatlich bekämpft wird, und deshalb existieren auch keine Regelungen im Tierseuchenrecht zur Entschädigung z. B. von Tierverlusten, so das BMEL. Mehrere Tierärzte weisen gegenüber top agrar allerdings daraufhin, dass die Untersuchungen noch laufen und es noch keine abschließende Beurteilung geben könne. Es sei durchaus möglich, dass Haus- und Nutztiere das Virus übertragen, heißt es aus der Praxis! Mehr dazu hier.

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