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Corona: Rundfunkgebühr für gesperrte Ferienwohnung?

Ich biete ein Gästezimmer für Wanderer an. Wegen Corona hat hier seit einem Jahr niemand übernachtet. Trotzdem soll ich nun für das Zimmer Rundfunkgebühren bezahlen. Ist das rechtens?

Lesezeit: 1 Minuten

Frage:

Ich biete ein Gästezimmer für Wanderer an. In diesem hat seit einem Jahr wegen der Corona-bedingten behörd­lichen Schließung vom Staat niemand mehr übernachtet. Trotzdem soll ich nun für mich privat und für mein ­gewerbliches Gästezimmer, in dem nicht einmal ein Fernseher oder Radio steht, Rundfunkgebühren bezahlen. Ist das rechtens?

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Antwort:

Wegen der behördlichen Anordnung aufgrund der Coronapandemie können Sie eine Freistellung von der Rundfunkgebühr beantragen. Dafür muss Ihr Gästezimmer mindestens 90 Tage geschlossen sein. Die 90 Tage müssen nicht an einem Stück sein, sondern die Tage können Sie über das Jahr ­zusammenrechnen. Den Antrag finden Sie auf der ­Internetseite des gemein­samen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter  www.rundfunkbeitrag.de  unten auf der Seite im Abschnitt „wichtige Hinweise“.

Da die entsprechenden Länderverordnungen touristische Übernachtungsangebote sowohl in Hotels als auch in Pensionen und Ferienwohnungen verbieten, erfüllen auch gewerblich genutzte Ferienwohnungen und Pensionen die Voraussetzungen für die Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht.

RA Thomas Hemmelgarn, WLV, Münster

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