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Coronavirus: Was für Arbeitgeber gilt

Die Corona-Fälle nehmen zu. Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber im Falle eines Falles.

Lesezeit: 4 Minuten

Das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) breitet sich immer stärker aus. Während hohe Infizierungszahlen bis vor kurzem nur in China und anschließend in Südkorea und Italien zu verzeichnen waren, gibt es nun auch in Deutschland in nahezu allen Bundesländern Infizierte. Die entsprechenden Zahlen erhöhten sich innerhalb einer Woche rasant. Bernadette Epping und Marion von Chamier, Arbeitgeberverband der westfälischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV) informieren:

Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten sie haben, wenn ein Mitarbeiter bzw. ein Familienmitglied an Corona erkrankt, unter Quarantäne gestellt wird oder Schulen und Kitas vorsorglich geschlossen werden.

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Corona-Erkrankung

Ist bei einem Mitarbeiter ein Corona-Test positiv ausgefallen, ist der Mitarbeiter aufgrund einer Viruserkrankung arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die maximale Dauer von sechs Wochen.

Verstößt ein Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, so trifft ihn im Fall der anschließenden Erkrankung ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Insofern ist der Arbeitgeber berechtigt, aus dem Urlaub zurückkehrende Arbeitnehmer dazu zu befragen, ob Sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft beschränkt. Der genaue Urlaubsort muss nicht genannt werden.

Quarantäne

Auch ohne dass ein Mitarbeiter an dem Virus erkrankt ist, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, insbesondere eine Quarantäne sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängen. In diesem Fall muss die betroffene Person die beim Arbeitgeber eine Kopie der Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes einreichen und erhält dann eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des regulären Gehalts bis zu sechs Wochen. Diese Entschädigung zahlt zunächst der Arbeitgeber. Dieser hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Erster Ansprechpartner ist hier das örtliche Gesundheitsamt. Für die Erstattung muss der Arbeitgeber einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit geltend machen.

Kinderbetreuung

Werden aufgrund aktueller Erkrankungen in einer Kita oder Schule diese geschlossen, so kann es vorkommen, dass ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben muss. Wenn die Kinder nur betreut werden müssen und nicht krank sind, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn dafür von der Arbeit freistellt. In diesem Fall können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel Vereinbarungen zu Homeoffice, Urlaubsgewährung oder Abbau von Überstunden treffen.

Anders sieht der Fall aus, wenn das Kind am Corona-Virus erkrankt ist bzw. unter Quarantäne gestellt wurde. Hier gelten die üblichen Regeln bzgl. der Erkrankung von Kindern unter 12 Jahren (§ 45 SGB V). In diesem Fall stellt der Kinderarzt für den pflegenden Elternteil ein Attest aus, wenn die Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Bei verheirateten Paaren besteht für jeden Elternteil pro Kind ein Anspruch auf 10 Kinderkrankentage im Jahr. Eltern von zwei kleinen Kindern kommen so also auf jeweils 20 Tage im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr begrenzt. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind. In jedem Falle hat der pflegende Elternteil für die Dauer des Attestes einen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse.

In einigen Tarifverträgen und/oder Arbeitsverträgen finden sich Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall erkrankter Familienangehöriger (§616 BGB). Je nach Wortlaut der Regelung erhält der Arbeitnehmer zunächst volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und erst bei fortdauernder Erkrankung im Anschluss daran Krankengeld nach vorstehenden Regelungen.

Schutzmaßnahmen

Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Welche Maßnahmen das sind, ist zurzeit noch unklar, weil es für eine derartige Epidemie keine Erfahrungswerte gibt. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer aber in jedem Fall auf den Infektionsschutz und die dazu erforderlichen Hygienemaßnahmen hinweisen. Auf der Homepage der SVLG sind eine Pressemitteilung sowie Muster-Betriebsanweisungen zum Corona-Virus eingestellt. Diese stehen auch in den Sprachen rumänisch, polnisch und russisch zur Verfügung. Diese sollten Sie ausdrucken und im Betrieb aushängen.

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