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„Der Trinkwasseranschluss ist zu teuer!“

Für die Versorgung mit Trinkwasser schloss ein bayerischer Landwirt seinen neuen Boxenlaufstall an den bestehenden Anschluss an. Nun fordert der Wasserversorger rund 12000 €.

Lesezeit: 4 Minuten

Die fast 12000 € sind völlig überzogen und unverhältnismäßig!“ – so beurteilt Robert Benz die Rechnung des Wasserversorgers für den Trinkwasseranschluss seines neuen Milchviehlaufstalls. Er kritisiert: „Die Gebühr wird laut Satzung wie für Wohnhäuser berechnet, eigene Berechnungsschlüssel für die Landwirtschaft gibt es nicht.“

Der mittlerweile zwei Jahre alte Stall für 80 Fleckviehkühe liegt ca. 70 m hinter dem alten Anbindestall im schwäbischen Aislingen, Ortsteil Windhausen. Landwirt Benz hat hier viel investiert: Das tägliche Melken, Füttern und Misten erledigen drei Lely-Roboter. So kann er halbtags im Labor arbeiten, anschließend geht es in den Stall.

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Benz ist zwar grundsätzlich bereit, sich an den allgemeinen Kosten für das Wasser zu beteiligen. Doch die Rechnung des Wasserversorgers Glöttgruppe hält er für zu hoch. Er argumentiert:

  • Trinkwasser benötigt er nur für die Milchaufbereitung, Melkroboter und Milchtankreinigung – insgesamt knapp 300 m3 pro Jahr. Für den Bedarf von 4000 m3 Tränkewasser hat er für 5000 € einen eigenen Brunnen bohren lassen. Die Wasserqualität wird regelmäßig überprüft. Für die Viehtränke hat die Gemeinde das Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.

  • Dem Rechnungsbeitrag liegt eine unverhältnismäßig hohe Geschoss- und Grundstücksfläche zugrunde, findet Benz. Denn Melkroboter, Milchaufbereitung und Milchkammer sind nur 50 m2 groß, der Versorger rechnet aber den ganzen Stall mit rund 1300 m2 plus Grundstück von knapp 1700 m2 an. Begründung: Der Melkroboter stehe in der Mitte des Stalls, eine Unterteilung der Räume in mit und ohne Trinkwasserbedarf sei nicht möglich.

  • Der Wasserversorger hatte keine direkten Kosten. Landwirt Benz schloss den neuen Stall selbst an den Hauswasseranschluss des alten Hofes an.

Zahlen oder klagen

Seit August 2016 hat Benz mehrfach Widersprüche eingelegt. Der Wasserversorger bleibt aber bei seiner Berechnung. Die Gemeinde sieht keinen Spielraum für Ausnahmen: „Wenn wir von der mehrfach gerichtlich überprüften Mustersatzung abweichen, machen wir uns angreifbar“, heißt es in Holzheim. Nun hat auch das Landratsamt Dillingen die Gültigkeit der Rechnung bestätigt. Benz muss sich nun entscheiden, ob er den Widerspruch zurückzieht und zahlt oder vor Gericht zieht. Für den Landwirt ein Schlag ins Gesicht: „Im Endeffekt werde ich durch die Art der Berechnung doch nun dafür bestraft, dass meine Tiere im Sinne des Tierwohls jetzt richtig viel Platz haben.“

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Rechtslage: Verhandeln ist ratsam

Viele Landwirte ärgern sich über die hohen Kosten für den Anschluss von Ställen und Hallen an Trink- und Abwasser. Jedoch: „Bevor ein Bauantrag genehmigt wird, muss die Erschließung mit Strom, Wasser, Abwasser und Wegeführung, also Breite, Tragfähigkeit und Frostsicherheit, gesichert sein,“ so die stallbauerfahrenen Architekten von junker + partner aus dem württembergischen Amtzell. Sie betonen: „Gibt der Wasserversorger grünes Licht, gilt dessen Satzung. Die Berechnung nach Geschossfläche ist dabei Standard.“ Bauwilligen sei zu raten, frühzeitig mit der Gemeinde zu verhandeln. Teils lohne es sich, Melkhaus oder WC getrennt zu bauen, um Anschlussbeiträge zu senken.

Auch Rechtsanwalt Josef Deuringer aus Augsburg bestätigt, dass die Beiträge kaum abwendbar sind. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ändere oft an der Beitragspflicht nichts, da laut Rechtsprechung eine „typisierende Betrachtungsweise“ gelte. Danach sei immer ein Anschlussbedarf eines Stalles anzunehmen, ohne dass es auf die konkrete Stallaufteilung ankäme. So habe die Rechtsprechung eine Beitragspflicht z.B. auch für eine überdachte Laufhalle für Pferde bestätigt. Dennoch lohne es sich im Einzelfall die gemeindliche Satzung genau zu prüfen und Widerspruch zu erheben oder Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ein Antrag auf Stundung, um Zahlungen zeitlich nach hinten zu verschieben, ist zwar möglich. Dazu müsse die Rechnung aber eine erhebliche Härte darstellen. Allein die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen, stelle dabei noch keine Härte dar, so Rechtsanwalt Deuringer.

Lieber ein eigener Brunnen?

Wer angesichts der Kosten überlegt, auf einen eigenen Brunnen zurückzugreifen, muss bei der Gemeinde eine Befreiung vom Anschlusszwang beantragen. Was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie in top agrar 11/2016, Seite 48.

Bei der Milchproduktion ist aber zu beachten, dass die „Milchführenden Teile“ mit Trinkwasser zu reinigen sind, so Dr. Hans-Joachim Herrmann vom hessischen Landesbetrieb Landwirtschaft in Wetzlar. Ein eigener Brunnen muss dann Trinkwasserqualität liefern, das regelmäßig zu untersuchen ist.

Für Tränkewasser gibt es hingegen keine Vorschriften sondern „Orientierungswerte“. Sie finden diese unter www.topagrar.com/wasserhygiene2019

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