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+++ Update 20.05.21 11:45 Uhr +++

Paukenschlag: Regierung will Pauschalierungssatz absenken

Die Regierung wird den Pauschalierungssatz voraussichtlich Ende 2021 von 10,7 % auf 9,6 % absenken. Vor allem für Veredler sind das keine guten Nachrichten.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesregierung will offensichtlich den Pauschalierungssatz von 10,7 % auf 9,6 % ab dem 1.1.2022 absenken. Das geht aus einem Entwurf für einen Änderungsantrag hervor, der top agrar vorliegt. Für Pauschalierer würde damit die Differenz zwischen den Ausgaben (oftmals 19 % MwSt.) und den Einnahmen (künftig 9,6 % statt 10,7 % MwSt.) größer. Mit anderen Worten: Der Pauschalierungsvorteil fällt kleiner aus.

Die EU macht Druck

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Aus heiterem Himmel kommt die Nachricht nicht. Zwischen der Bundesregierung und der EU tobt seit Jahren ein Streit um zwei Fragen: Wer darf pauschalieren? Und ist der Satz von 10,7 % zu hoch angesetzt? Die Zankerei gipfelte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Um die Wogen zu glätten, hat die Regierung mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen:

  • Betriebe mit einem Nettoumsatz von 600.000 €/Kalenderjahr dürfen ab dem 1.1.2022 nicht mehr pauschalieren.
  • Die Bundesregierung wird die Höhe des Pauschalierungssatzes jedes Jahr aufs Neue prüfen und ggf. anpassen.

In einem Schreiben von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) an die Mitglieder der Arbeitsgruppe Ernährung und Landwirtschaft der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Bundestag heißt es dazu (liegt top agrar ebenfalls vor): „… Mein Ministerium hat auf Bitte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 nach der veränderten Methode berechnet und an das BMF übermittelt. Im Ergebnis liegt die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 bei 9,6 Prozent. Das ist im Wesentlichen Folge des sehr niedrigen Wertes des im Dreijahresdurchschnitt neu hinzugekommenen Jahres 2019 (8,5 Prozent) bei gleichzeitigem Wegfall des Jahres 2016 mit einem eher hohen Wert (11,6 Prozent) in Verbindung mit der nunmehr angewendeten geänderten Berechnungsmethode…“

Eine Änderung des Pauschalierungssatzes hätte auch Konsequenzen für Betriebe, die künftig die 600.000-Euro-Grenze überschreiten und deshalb mit einer Betriebsteilung liebäugeln.Da der Pauschalierungsvorteil ab dem Jahr 2022 deutlich kleiner ausfallen könnte, ist möglicherweise für einige Betriebe ein Wechsel in die Regelbesteuerung doch eine Option. Derzeit denken nicht wenige darüber nach, ihren Betrieb zu teilen, um so die neue Umsatzgrenze einhalten zu können. Allerdings ist eine Teilung mit viel Aufwand verbunden und wird von den Finanzämtern kritisch gesehen.

Bauernverband fordert methodische Anpassung

Der Deutsche Bauernverband sieht noch Anpassungsbedarf bei der Berechnungsmethode. Der Generalsekretär des DBV, Bernhard Krüsken, kritisiert: "Wenn die Anwendung der Pauschalierung auf Betriebe mit einem Umsatz von weniger als 600.000 € eingeschränkt wird, dann dürfen zur Berechnung des Pauschalierungssatzes nicht die Zahlen des gesamten Sektors herangezogen werden." Diese Anpassung sei zwar im Berechnungsverfahren im Prinzip so vorgesehen, aber erst nachträglich. Dadurch kämen zumindest in den ersten drei Jahren verzerrte Werte zustande. Deshalb müsste die Berechnung des Satzes für 2022 diese Korrektur vorab vornehmen. "Wir kein Verständnis dafür, dass den Betrieben auf diese Weise weitere erhebliche Belastungen aufgebürdet werden.“, so Krüsken.

Einigung steht noch aus

Noch ist der Satz von 9,6 % nicht in Stein gemeißelt. Albert Stegemann, agrarpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion tritt daher auch ein wenig auf die Bremse. Vor der Bundestagswahl werde das ganze wahrscheinlich nicht mehr im Plenum zur Abstimmung gebracht, so Stegemann. Dafür bestehe noch zu viel Diskussionsbedarf. Zum Beispiel haben das Bundeslandwirtschaftsministerium und der Bundesrechnungshof ebenfalls unterschiedliche Ansichten, wie der neue Pauschalierungssatz berechnet werden soll. Letzterer würde sogar eine noch stärke Absenkung bedeuten. Außerdem steht die Regierung in Verhandlungen mit der EU-Kommission und möchte, wenn möglich eine Fristverlängerung erwirken. "Ich kann nichts versprechen, aber naturgemäß würde eine solche Änderung erst mit dem Jahressteuergesetz im Dezember beschlossen", so Stegemann. Bis dahin könne noch viel passieren. Sobald es neue Entwicklungen gibt, finden Sie diese hier bei topagrar.

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