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EU-Prämie für Truppenübungsplatz

Auch Grünland auf einem Trup­penübungsplatz kann beihilfefähig sein, urteilte jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Lesezeit: 1 Minuten

Auch für Grünland auf einem Trup­penübungsplatz kann Beihilfe beantragt werden. Entschei­dend ist dabei die tatsächliche Nut­zung. Zwecke, die die landwirt­schaftliche Nutzung überlagern, ohne sie tatsächlich zu beeinträchti­gen, sind nach Auffassung des Ge­richts unerheblich. In diesem Fall wurde die Fläche zum maßgeblichen Zeitpunkt nur vom Landwirt als Mähwiese bewirtschaftet.

Eine mili­tärische Nutzung, die z. B. die Gras­narbe zerstören könnte, gab es nicht. Auch die für EU­-Prämien er­forderliche Verfügungsgewalt habe der Betriebsleiter in diesem Fall, weil er auf den Flächen hinreichend selbstständig wirtschaften könne. Bedeutung könnte der Beschluss für Standorte von Agri­Photovol­taikanlagen haben. Schränken diese die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nicht ein, müsste auch hier eine Beihilfefähigkeit bejaht werden können (Az: 6 ZB 17.2395).

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Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Berlin

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